Pflichtverteidigergebühren TG

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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JoannaFRB
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#1

27.07.2020, 12:42

Hallo,

ich habe folgende Situation:
in einem Strafverfahren sind wir als Pflichtverteidiger bestellt worden (Gericht: AG).

Zusatz im Urteil: "Die Vollstreckung kann derzeit noch nicht zur Bewährung ausgesetzt werden...", daher wurde eine sogenannte "Vorbehaltsbewährungszeit von sechs Monaten" vereinbart.
Entsprechend gab es dann eine Anhörung sechs Monate später erneut beim AG.

Kann ich hier dann auch noch einmal eine Terminsgebühr für die Anhörung berechnen?
Wäre, dass dann auch noch mal eine Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG?
Feldhamster
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#2

27.07.2020, 18:34

Meiner Meinung nach ist das Hauptverfahren und auch die Pflichtverteidigung mit dem Urteil beendet. Die spätere Anhörung gehört für meinen Geschmack zur Strafvollstreckung und dafür entstehen Gebühren nach 4200 ff. Die PV-Bestellung muss sich jedoch ausdrücklich auf die Strafvollstreckung beziehen, um gegenüber der Staatskasse abrechnen zu können. Sonst bleibt der Mandant als Kostenschuldner.

Vielleicht hilft dir auch dieser Aufsatz weiter, dort Ziffer 3:
https://www.burhoff.de/veroeff/aufsatz/StRR_2010_93.htm
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Adora Belle
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#3

28.07.2020, 09:10

Das ist Jugendstrafrecht. Nach h.M. entsteht eine TG 4102 für die Anhörung im so genannten Nachverfahren.
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