Geschäftsgebühr Arbeitsrecht bei 2 Kündigungen

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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#1

16.07.2020, 13:10

Hallo,

habe hier eine Sache in der unser Mandant zwei Kündigungen erhalten hat. Einmal eine normale Kündigung des Arbeitsverhältnisses und dann danach nochmals fristlos. Wie rechne ich jetzt ab?
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Anahid
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#2

16.07.2020, 13:38

Was schlägst Du vor?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#3

16.07.2020, 13:43

Ich wurde einfach beide Geschäftsgebühren abrechnen jeweils mit 3 x Bruttomonatsgehalt und dann beide auf die Verfahrensgebühr anrechnen?
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#4

16.07.2020, 14:24

Kamen beide Kündigungen vor dem Verfahren oder eine vor dem Verfahren und die andere während des Verfahrens?
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#5

16.07.2020, 17:27

beide vor dem Verfahren
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#6

16.07.2020, 17:58

Dann stellt sich nur noch die Frage, ob die Kündigungen verschiedene Beendigungszeiträume betreffen. Da hier eine Angelegenheit mit mehreren Gegenständen vorliegt (§ 22 Abs. 1 RVG), sind die Streitwerte für die beiden Kündigungen zu addieren, allerdings nur dann, wenn die (weitere) Kündigung eine aufschiebende Wirkung hat, also ein Hinausschieben des Beendigungszeitraums bewirkt.
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#7

21.07.2020, 11:43

Vielen Dank für die Antwort!! Ich gehe davon aus, dass die weitere Kündigung keine aufschiebende Wirkung hat, da sie ja fristlos ist und somit den Beendigungszeitraum verkürzen würde. Ich würde dann einfach zwei Geschäftsgebühren abrechen mit jeweils 3 x Bruttomonatsgehalt?
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#8

21.07.2020, 12:50

Nein. Wenn überhaupt käme hier eine Addition der Streitwerte in Betracht. Du solltest § 22 lesen, wenn ich den schon hinschreibe. ;)

Aber.....hat die zweite Kündigung keine aufschiebende Wirkung und das würde ich in Deinem Fall so sehen, dann gibt es keinen weiteren Streitwert. :ka
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#9

21.07.2020, 12:59

Ja, habe ich auch gelesen. Allerdings hattest du geschrieben, dass die Streitwerte nur addiert werden, wenn die zweite Kündigung eine aufschiebende Wirkung hat und das hat sie nicht. Habe ich dich da richtig verstanden?
Habe jetzt online auch noch ein bisschen recherchiert und denke ich werde zwei Geschäftsgebühren abrechnen nach dem jeweiligen Gegenstandswert und diese dann nach § 15 (3) RVG prüfen. Macht das Sinn?
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#10

21.07.2020, 13:06

Nein, weil Dir einfach keine zwei Geschäftsgebühren zustehen, wie ich die ganze Zeit versuche Dir klarzumachen.

Sorry, aber langsam hab ich das Gefühl, ich schreib chinesisch.

Du kannst entweder eine GG nach dem Wert einer Kündigung abrechnen oder eine GG aus dem zusammengerechneten Wert von zwei Kündigungen. Letzteres aber nur dann, wenn die weitere Kündigung eine aufschiebende Wirkung hätte. Hat sie aber nicht, wie Du schreibst. Von daher kannst Du nur eine GG aus dem Wert einer Kündigung abrechnen. Mehr steht Euch hier nicht zu.
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