Hallo,
wie handhabt Ihr das mit der Senkung der Umsatzsteuer auf 16% ab 01.07.2020? Wenn ich heute die Verhandlungsgebühr aus 19% (Leistungszeitpunkt noch Juni) habe und der Termin später aus 16%. Oder aus welchem SAtz rechne ich dann ab. Oder mache ich mir wieder zuviele Gedanken?
Senkung der Umsatzsteuer
- Tigerle
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Feldhamster hat dort auch folgenden Link gepostet:
https://www.iww.de/rvgprof/praxisfaelle ... 20-f129987
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Hallo. Ich habe eine konkrete Frage zu einer Abrechnung im Bußgeldverfahren:
Vertretung Mdt in OWi-Sache, Akteneinsicht beantragt und erhalten.
Am 25.06.20 Erlass eines Bußgeldbescheides, der Mdt am 27.06.20 und uns am 30.06.20 zugestellt wurde.
Am 06.07.20 hat RA mit Mdt telefoniert und besprochen, keinen Einspruch gegen BB einzulegen und Geldbuße zu bezahlen.
Bin ich richtig in der Annahme, dass mit Erlass des BB am 25.06. und Zustellung die Angelegenheit beendet ist und mit 19 % gegenüber der RSV des Mandanten abrechnen kann?
Danke für eure Hilfe und LG.
Vertretung Mdt in OWi-Sache, Akteneinsicht beantragt und erhalten.
Am 25.06.20 Erlass eines Bußgeldbescheides, der Mdt am 27.06.20 und uns am 30.06.20 zugestellt wurde.
Am 06.07.20 hat RA mit Mdt telefoniert und besprochen, keinen Einspruch gegen BB einzulegen und Geldbuße zu bezahlen.
Bin ich richtig in der Annahme, dass mit Erlass des BB am 25.06. und Zustellung die Angelegenheit beendet ist und mit 19 % gegenüber der RSV des Mandanten abrechnen kann?
Danke für eure Hilfe und LG.
- Anahid
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Ja, die Tätigkeit im Bußgeldverfahren ist durch den Erlass des Bußgelbescheides erledigt. Und da das vor dem 01.07. war ist mit 19 % abzurechnen.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Vielen Dank Anahid für die schnelle Rückantwort.
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Nein, die Antwort ist unzutreffend.
Ihr habt im Juli noch dazu beraten, ob Einspruch erhoben wird. Die VG 5101/5103/5105 reicht bis entweder Rechtskraft des Bußgeldbescheides oder bis zum Eingang der Akte beim Amtsgericht. Sogar das Zwischenverfahren bei der StA gehört noch mit zur Gebühr.
Ihr habt im Juli noch dazu beraten, ob Einspruch erhoben wird. Die VG 5101/5103/5105 reicht bis entweder Rechtskraft des Bußgeldbescheides oder bis zum Eingang der Akte beim Amtsgericht. Sogar das Zwischenverfahren bei der StA gehört noch mit zur Gebühr.
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Hallo. Ich habe auch eine konkrete Frage.
Mdt kam im März zu uns, weil ihm Unfallflucht vorgeworfen wurde. Wir haben AE genommen und eine Grundgebühr und eine Vorverfahrensgebühr zzgl. Auslagen abgerechnet mit 19 %.
Jetzt wurde am 06.07. der Strafbefehl erlassen, gegen den wir heute Einspruch einlegen. Somit ist das Vorverfahren ja erst im Juli 2020 durch Erlass des Strafbefehls beendet worden.
Muss ich die Grundgebühr und Verfahrensgebühr nun auch mit 16 % nachberechnen?
Vielen Dank und liebe Grüße
Mdt kam im März zu uns, weil ihm Unfallflucht vorgeworfen wurde. Wir haben AE genommen und eine Grundgebühr und eine Vorverfahrensgebühr zzgl. Auslagen abgerechnet mit 19 %.
Jetzt wurde am 06.07. der Strafbefehl erlassen, gegen den wir heute Einspruch einlegen. Somit ist das Vorverfahren ja erst im Juli 2020 durch Erlass des Strafbefehls beendet worden.
Muss ich die Grundgebühr und Verfahrensgebühr nun auch mit 16 % nachberechnen?
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Krümelkekse hat geschrieben: ↑16.07.2020, 08:20Muss ich die Grundgebühr und Verfahrensgebühr nun auch mit 16 % nachberechnen?
Ja.
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Hallo
Ich habe nochmal eine konkrete und spezielle Abrechnungsfrage bei Familienrecht (Verfahren wegen Regelung des Umgangs). Folgender Sachverhalt:
- 27.04.2020 Antragsteller stellt Antrag auf Regelung Umgang
- 19.06.2020 (unsere) Antragserwiderung an das Familiengericht geschickt
- 26.06.2020 Antragsteller nimmt Klage zurück
- 30.06.2020 Antragsrücknahme geht bei Familiengericht ein
- 02.07.2020 Zustellung Antragsrücknahme GGS an uns zur Kenntnisnahme
- 01.07.2020 von Amts wegen Erlass Beschluss über Kostenentscheidung (Zustellung Beschluss an uns 09.07.20)
M.E. endet das Verfahren mit der Antragsrücknahme (die noch im Juni bei Gericht einging) und somit würden 19 % Mwst. anfallen. Liege ich da richtig?
LG und allen einen schönen sonnigen Feierabend.
Ich habe nochmal eine konkrete und spezielle Abrechnungsfrage bei Familienrecht (Verfahren wegen Regelung des Umgangs). Folgender Sachverhalt:
- 27.04.2020 Antragsteller stellt Antrag auf Regelung Umgang
- 19.06.2020 (unsere) Antragserwiderung an das Familiengericht geschickt
- 26.06.2020 Antragsteller nimmt Klage zurück
- 30.06.2020 Antragsrücknahme geht bei Familiengericht ein
- 02.07.2020 Zustellung Antragsrücknahme GGS an uns zur Kenntnisnahme
- 01.07.2020 von Amts wegen Erlass Beschluss über Kostenentscheidung (Zustellung Beschluss an uns 09.07.20)
M.E. endet das Verfahren mit der Antragsrücknahme (die noch im Juni bei Gericht einging) und somit würden 19 % Mwst. anfallen. Liege ich da richtig?
LG und allen einen schönen sonnigen Feierabend.