![Winken :wink1](./images/smilies/winke1.gif)
Ich habe eine Verständnisfrage. Also: Wir hatten seinerzeit mit dem Mdt. eine Erstberatung abgerechnet und zwar:
100,00 € + Auslagenpauschale und Ust.
Der RA wurde im Nachhinein aber doch noch mal tätig, sodass der Mdt. die Beratungsrechnung nie bezahlt hat.
Letztlich wurde der RA außergerichtlich tätig und mit der Gegenseite wurde ein Vergleich geschlossen mit Kostenaufhebung.
Da die Beratungsrechnung nie gezahlt wurde, soll ich sie jetzt gutschreiben und eine ganz normale Abrechnung vornehmen (klar, damit keine Anrechnung der Beratungsgebühr iHv 100,00 € erfolgen muss). Darf ich das?
![Traurig :sad:](./images/smilies/icon_sad.gif)