Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Svengie
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#1
29.06.2020, 10:37
Moin
Mein Betreff sagt schon sehr viel. Wir haben eine Einlassung dahingehend abgegeben, dass wri angeregt hatten, die Regelbuße anzuheben und von der Verhängung eines Fahrvebotes abzusehen. Dieser Bitte ist der Landkreis nachgekommen. Ich muss ganz blöd fragen: Kann ich die Zusatzgebühr abrechnen? Ich würde ganz klar sagen, ja!
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Adora Belle
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#2
29.06.2020, 10:40
Ja? Ganz klar? Nach welcher Ziffer denn?
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Svengie
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#3
29.06.2020, 10:55
Ja, wenn dann nach 5115 VV RVG. Also liege ich falsch und es gibt keine Zusatzgebühr? Schade
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Adora Belle
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#4
29.06.2020, 11:37
Ich lese in der 5115 keine Variante, die zu Deinem Sachverhalt passt.
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waschu
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#5
30.06.2020, 11:25
Hallo Zusammen,
eine Zusatzgebühr erhält man nur, wenn eine Einstellung oder Einspruchsrücknahme erfolgt ist. Ansonsten diese Gebühr nicht angefallen, d.h. bei Dir wird eventuell nur der Bußgeldbescheid abgeändert in eine höhere Geldbuße. Dies rechtfertigt jedoch keine Zusatzgebühr.
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Svengie
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#6
02.07.2020, 08:48
Danke für die ausführliche Antwort Waschu. Jetzt habe ich das verstanden.
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