Vergleich und Stundung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Galaxy
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#1

16.06.2020, 12:49

Hallo,
ich beiß mal wieder an einer (für mich) kniffligen Sache rum :ka :
In einer erbrechtlichen Angelegenheit wurde ein Vergleich über einen Zahlbetrag geschlossen, jede Partei trägt die eigenen Gebühren selbst.
Im Anschluss hat die Gegenseite (eigenmächtig) den Vergleichsbetrag in zwei Teilen. zu selbst festgelegten Zeitpunkten, geleistet. Es gibt hierzu auch Schriftverkehr.
Die Gegenseite vertritt nun die Ansicht, es falle neben der bereits (bei der eigenen Partei) geltend gemachten Vergleichsgebühr keine weitere Gebühr für die gewährte Stundung/Ratenzahlung an.
Wir sind hingegen der Meinung, dass der Vergleich keine Stundungs-/Ratenzahlungsvereinbarung enthalten hat, sondern es war eine konkrete Zahlungsfrist vereinbart. Somit würde nach unserer (meiner Chefin und meiner) Ansicht nach eine weitere Gebühr anfallen, die von der Gegenseite zu erstatten ist.
Kann jemand weiterhelfen?
Danke schon mal
Husky98
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#2

16.06.2020, 12:53

Wart Ihr denn letztlich damit einverstanden, dass die Summe in zwei Teilbeträgen gezahlt wird? Wenn nicht, lag auch keine Stundungsabrede vor, sondern lediglich ein eigenmächtiges Verhalten der Gegenseite.
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Anahid
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#3

16.06.2020, 13:21

Die weitere Gebühr, die Euch hier vorschwebt, dürfte wohl eine Einigungsgebühr im Bezug auf die Stundung sein. Eine solche Einigungsgebühr ist von der Gegenseite allerdings nur dann zu erstatten, wenn sie sich ausdrücklich zur Übernahme einer solchen Gebühr verpflichtet hat; aus diesem Grund macht man schriftliche Ratenzahlungsvereinbarungen, die die Übernahme der Gebühr beinhalten und lässt diese von der Gegenseite unterschreiben.

Du schreibst selbst, dass die Gegenseite eigenmächtig in zwei Teilen gezahlt hat. Der Schriftverkehr, der dazu geführt wurde, dürfte sich wahrscheinlich auf die Forderung des Restbetrages beziehen, aber nicht darauf, dass mit dieser Zahlungsweise Einverständnis besteht. Von daher sehe ich auch hier schon gar nicht das Zustandekommen einer Einigung. Nur weil man etwas hinnimmt, ist das noch nicht gleich eine Einigung und vor allem gilt bei allen Einigungsgebühren des RVG, dass der Anwalt daran mitgewirkt haben muss. Worin liegt hier die Mitwirkung?

Fazit: Wenn überhaupt eine Einigungsgebühr entstanden sein sollte (was ich bei Deinem Sachverhalt bezweifele), dann kann die nur dem Mandanten gegenüber abgerechnet werden, ist aber nicht von der Gegenseite zu erstatten. Ist aber auch klar, dass dann, wenn Ihr die Gebühr bei dem Mandanten anfordern würdet, Ihr den Mandanten wahrscheinlich zum letzten Mal gesehen habt. :pfeif
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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