Abrechnung Ratenzahlungsvereinbarung mit Anrechnung GSG?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Krümelkekse
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#1

09.06.2020, 09:14

Guten Morgen. Ich bin neu hier und sitze seit 2 Tagen über einer Akte, die mir Kopfzerbrechen bereitet. Folgender Sachverhalt:
1. Schuldner wurde zunächst außergerichtlich aufgefordert, Forderung unserer Mandantin zu bezahlen. GSG außergerichtlich abgerechnet. 2. Dann Mahn- und Vollstreckungsbescheid beantragt und erlassen. Die GSG wurde im VB mit festgesetzt. 3. Schuldner meldet sich und möchte Raten zahlen (zuvor noch keine ZV-Maßnahmen eingeleitet; Mandantin wollte einfach nur ihr Geld und hat uns überlassen, was wir weiter veranlassen).
Jetzt die Fragen:
1. Muss ich die GSG in der Ratenzahlungsvereinbarung (haben eine 1,3 nach 2300 RVG genommen über GW HF+Zinsen+Kosten und eine 1,5 EG angesetzt) auf die GSG für die außergerichtliche Tätigkeit anrechnen?
2. Darf ich beim GW nur die HF (ohne Zinsen und Kosten) ansetzen)

Ich danke euch vorab schon mal für eure Hilfe und wünschen euch einen stressfreien Tag im Büro. LG
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Adora Belle
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#2

09.06.2020, 10:14

Ihr rechnet für eine titulierte Forderung nochmal eine Geschäftsgebühr ab? Das geht mE nicht, bzw nur, wenn Ihr vorher keine GG berechnet habt, und der Bestand der gesamten Hauptforderung im Streit steht.
Krümelkekse
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#3

09.06.2020, 10:30

Es geht um die Ratenzahlungsvereinbarung. Hätten wir mit der ZV begonnen, hätte hier eine 0,3 VG nach 3309 RVG abgerechnet werden können. Da wir aber noch nicht mit der ZV begonnen haben, sondern nur außergerichtlich tätig waren, kommt hier nur eine GSG infrage. Mir geht es um die Frage nach der Anrechnung der beiden GSGs und dem GW.

LG
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#4

09.06.2020, 10:33

Für die Ratenzahlungsvereinbarung fällt keine GSG an.

Der Gegenstandswert der Ratenzahlungsvereinbarung ist die gesamte Forderung, über die die Vereinbarung abgeschlossen wurde und zwar davon 20 %. Es sei denn, es gibt ein gegenseitiges Nachgeben der Parteien (Verzicht auf die Durchführung der ZV o.ä.). Dann ist der Gegenstandswert die gesamte Forderung, über die die Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen wurde.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
Krümelkekse
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#5

09.06.2020, 10:37

Erstmal vielen Dank für deine Info. Aber eine Einigungsgebühr darf doch niemals alleine stehen, sondern fällt nur neben einer weiteren Gebühr an. Und da wir keine ZV eingeleitet, sondern nur außergerichtlich tätig waren, bin ich mir nicht sicher, ob die bereits abgerechnete und titulierte GSG auf meine GSG für die RZ-Vereinbarung sozusagen anrechnen muss.
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#6

09.06.2020, 10:50

Eine GG fällt nicht an. Aber eine Einigungsgebühr kann auch nie ohne Tätigkeitsgebühr stehen. Wenn also die ZV nicht eingeleitet war, dann fällt dennoch, weil es eine Vereinbarung zur Vermeidung der Vollstreckung ist, die 0,3 VG Nr. 3309 RVG an. Zusätzlich bekommst Du eine 1,5 EG Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 2 RVG allerdings nur aus 20 % des Streitwerts (§ 31 b RVG).
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#7

09.06.2020, 10:52

Krümelkekse hat geschrieben:
09.06.2020, 10:37
Erstmal vielen Dank für deine Info. Aber eine Einigungsgebühr darf doch niemals alleine stehen, sondern fällt nur neben einer weiteren Gebühr an. Und da wir keine ZV eingeleitet, sondern nur außergerichtlich tätig waren, bin ich mir nicht sicher, ob die bereits abgerechnete und titulierte GSG auf meine GSG für die RZ-Vereinbarung sozusagen anrechnen muss.
Die EG wird doch nicht isoliert abgerechnet. Entweder fällt diese vorgerichtlich in Verbindung mit der Geschäftsgebühr oder gerichtlich in Verbindung mit der VG oder in der ZV i.V.m. der 3309er VG an.
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#8

09.06.2020, 13:21

Okay. Vielen Dank für eure Infos. Also rechne ich eine 0,3 Geb nach 3309 und eine 1,5 EG ab.
Krümelkekse
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#9

09.06.2020, 14:48

https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 89930.html

Ich habe noch einmal recherchiert und über Haufe die "Rückwärtsanrechnung der GSG" gefunden. Hier ist ein ähnlich gelagerter Fall geschildert (Mahn- und Vollstreckungsbescheid, dann RZ mit Abrechnung GSG) nur, dass im Vorfeld (vor dem Mahnverfahren) noch keine GSG abgerechnet wurde.

Was ist nun richtig?
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#10

09.06.2020, 15:16

Dass in derselben Sache nicht mehrfach eine GG anfallen kann. Der Unterschied im Beispiel ist auch gerade, dass dort noch keine GG angefallen war.

Ich finde die Annahme, dass ohne Vollstreckungsauftrag statt der 3309 eine GG anfällt, nicht wirklich stringent. Deshalb würde ich immer die 3309 abrechnen. Das ist entweder Vollstreckung oder Vollstreckungsvorbereitung oder Vollstreckungsvermeidung. Warum sollte der Mandant denn keinen ZV-Auftrag erteilen? Einen Auftrag zur außergerichtlichen Erledigung hat man in diesem Moment jedenfalls genauso wenig.

Wenn Du aber eine GG abrechnen willst, dann geht das nur über die Erhöhung der bereits abgerechneten und angerechneten GG, wegen §15 Abs.2. Eine 1,3 ist zudem auch total abwegig, das kann doch auch höchstens eine 0,5 sein.
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