Hallo
Wir haben für unseren Mdt. eine Einlassung abgegeben gehabt mit dem Antrag, das Verfahren gegen eine angemessene Auflage einzustellen. Daraufhin rief der StA an und bot eine Verurteilung im Strafbefehlsverfahren an. Unser Mdt. war mit diesem Angebot einverstanden. Wir haben das dem StA mitgeteilt und gleichzeitig um Ratenzahlung gebeten. Daraufhin kam der Strafbefehl mit dem Inhalt, dass der Durchführung der HV die aktuelle Corona-Pandemie entgegensteht. Außerdem ist dort die Ratenzahlung angegeben.
Meine Frage, die sich mir jetzt stellt, ist, ob wir die Zusatzgebühr bekommen??
Antrag auf Einstellung gegen Auflage i.V.m. Strafbefehl
- Adora Belle
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Nein. Welche Alternative des 4141 würdest Du Dir denn vorstellen?
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Ich würde jetzt lediglich die Grundgebühr und die Gebühr für das gerichtliche Verfahren abrechnen, korrekt? Ich war noch am überlegen, ob es für die vereinbarte Ratenzahlung noch eine Gebühr gibt. Aber das dürfte mit der Verfahrensgebühr abgegolten sein, oder?
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Für die Ratenzahlung gibt es nichts, weil die schon im Erkenntnisverfahren bewilligt wurde. Also richtig, gehört zur VG. Es dürften bei Euch beide VGen entstanden sein, 4104 und 4106, da Ihr ja zumindest den vom Amtsgericht erlassenen Strafbefehl entgegengenommen (und wahrscheinlich auch mit dem Mandanten besprochen) habt. Ggf rechnet man da dann unter Mittelgebühr ab.
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Das ergibt sich aus dem Gesetz. Lies mal den Text zu 4104. Da siehst Du, bis zu welchem Zeitpunkt die VG abdeckt und die gerichtliche VG 4106 anfangen muss.