Antrag auf Einstellung gegen Auflage i.V.m. Strafbefehl

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
Svengie
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 386
Registriert: 15.10.2015, 21:22
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: Advoware

#1

05.06.2020, 11:21

Hallo :wink1

Wir haben für unseren Mdt. eine Einlassung abgegeben gehabt mit dem Antrag, das Verfahren gegen eine angemessene Auflage einzustellen. Daraufhin rief der StA an und bot eine Verurteilung im Strafbefehlsverfahren an. Unser Mdt. war mit diesem Angebot einverstanden. Wir haben das dem StA mitgeteilt und gleichzeitig um Ratenzahlung gebeten. Daraufhin kam der Strafbefehl mit dem Inhalt, dass der Durchführung der HV die aktuelle Corona-Pandemie entgegensteht. Außerdem ist dort die Ratenzahlung angegeben.

Meine Frage, die sich mir jetzt stellt, ist, ob wir die Zusatzgebühr bekommen??
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14438
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#2

05.06.2020, 12:04

Nein. Welche Alternative des 4141 würdest Du Dir denn vorstellen?
Svengie
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 386
Registriert: 15.10.2015, 21:22
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: Advoware

#3

08.06.2020, 09:54

Ich würde jetzt lediglich die Grundgebühr und die Gebühr für das gerichtliche Verfahren abrechnen, korrekt? Ich war noch am überlegen, ob es für die vereinbarte Ratenzahlung noch eine Gebühr gibt. Aber das dürfte mit der Verfahrensgebühr abgegolten sein, oder?
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14438
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#4

08.06.2020, 12:08

Für die Ratenzahlung gibt es nichts, weil die schon im Erkenntnisverfahren bewilligt wurde. Also richtig, gehört zur VG. Es dürften bei Euch beide VGen entstanden sein, 4104 und 4106, da Ihr ja zumindest den vom Amtsgericht erlassenen Strafbefehl entgegengenommen (und wahrscheinlich auch mit dem Mandanten besprochen) habt. Ggf rechnet man da dann unter Mittelgebühr ab.
Svengie
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 386
Registriert: 15.10.2015, 21:22
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: Advoware

#5

09.06.2020, 08:36

Das ist mir neu mit der Entgegennahme des Strafbefehls, dass dann auch die Gebühr 4104 entsteht. Gibt es dazu einen Kommentar o. ä.?
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14438
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#6

09.06.2020, 10:11

Das ergibt sich aus dem Gesetz. Lies mal den Text zu 4104. Da siehst Du, bis zu welchem Zeitpunkt die VG abdeckt und die gerichtliche VG 4106 anfangen muss.
Antworten