Gegenstandswert für Beantragung Kurzarbeit

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Tatjana H.
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#1

24.03.2020, 12:32

Guten Morgen, bzw. guten Tag :)

wir haben für eine Mandantin Kurzarbeitergeld (KUG) beantragt. Jetzt soll ich hier die Akte abrechnen.

Zuerst habe ich mit dem 36 fachen Wert dessen, was sie NICHT bezahlen muss, rechnen wollen, aber den weiß ich nicht und da sie 30 MA*innen hat, kommen da wahrscheilich so viele Beträge raus, dass ich das nicht durch bekomme.

Dann dachte ich an den Auffangstreitwert von 5.000,00 €, aber der erscheint mir irgendwie nicht richtig.

Im Streitwertkatalog finde ich nichts.

Habt ihr eine Idee oder vielleicht sogar schon ne Erfahrung damit gemacht?
Tatjana

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#2

24.03.2020, 17:57

Erfahrungen nicht, aber ich würde es als sozialrechtliche Angelegenheit ansehen und über die 2302 VV RVG nachdenken...

Besser wäre es natürlich, wenn man eine Vergütungsvereinbarung geschlossen hätte...
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Adora Belle
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#3

24.03.2020, 18:07

Die Mandantin ist aber Arbeitgeber, da dürften keine Rahmengebühren anfallen, sondern tatsächlich Wertgebühren.
Tatjana H.
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#4

25.03.2020, 08:46

Also, ich hatte es gestern Abend auch angedacht wie Feldhamster, nämlöich über die 2302 zu gehen udn dann einen erhöhten satz anzusetzen, weil die Mandantin das alles sehr umfangreich hat.

Allerdings:
Adora Belle hat geschrieben:
24.03.2020, 18:07
Die Mandantin ist aber Arbeitgeber, da dürften keine Rahmengebühren anfallen, sondern tatsächlich Wertgebühren.
gibt mir jetzt zu denken.

Ich weiß halt nur noch immer nicht, welchen Wert ich zur Berechnung ansetzen kann....

Adora Belle, meinst du die 5000,00 € Auffangstreitwert seien angemessen? Oder liege ich damit richtig, dass ich schauen muss, was die Mandantin "einspart" und das als GW nehmen muss??

Bleibt gesund und schon mal Danke für eure Anregungen/Hilfe. :knutsch
Tatjana

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#5

25.03.2020, 09:13

Streitwert dürfte die Differenz zwischen dem vor Kurzarbeit gezahlten und nach Kurzarbeit gezahlten Gehalt sein. Ich würde hier die Streitwertberechnung analog zu einer Gehaltskürzung machen. Der Streitwert ist begrenzt auf das 3-Monats-Gehalt. Ich würde hier, da ich davon ausgehe, dass die Differenz x 3,5 Jahre mit Sicherheit die 3-Monats-Grenze übersteigt, das vor Kurzarbeit gezahlte Gehalt x 3 als Streitwert nehmen. 5.000 € dürften zu wenig sein.
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#6

25.03.2020, 09:25

Anahid hat geschrieben:
25.03.2020, 09:13
Streitwert dürfte die Differenz zwischen dem vor Kurzarbeit gezahlten und nach Kurzarbeit gezahlten Gehalt sein. Ich würde hier die Streitwertberechnung analog zu einer Gehaltskürzung machen. Der Streitwert ist begrenzt auf das 3-Monats-Gehalt. Ich würde hier, da ich davon ausgehe, dass die Differenz x 3,5 Jahre mit Sicherheit die 3-Monats-Grenze übersteigt, das vor Kurzarbeit gezahlte Gehalt x 3 als Streitwert nehmen. 5.000 € dürften zu wenig sein.
Vielen lieben Dank :knutsch

das leuchtet mir voll ein. Da bin ich mit den 36 Monaten wohl etwas übers Ziel hinaus gewesen. Aber nicht allzuweit weg :lol:
Tatjana

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