Klagerücknahme Gebühren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Musti
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#1

26.02.2020, 11:54

Folgender Fall:

Ich habe eine Klage eingereicht.

Die Gerichtskostenvorschussanforderung ist noch nicht da. Gegner ist nun auf unsere Forderungen eingegangen, aber zu spät.

Wenn ich nun die Klage zurücknehme, ohne den Gerichtskostenvorschuss gezahlt zu haben.

1) Fallen die Gerichtskosten trotzdem an?

2) Fordere ich die Verfahrensgebühr, abzüglich hälftige Geschäftsgebühr von meinem Mandanten oder von dem Gegner an?

Hoffe Ihr könnt mir helfen.

Gruß
188F
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#2

26.02.2020, 12:03

Das ist ein Fall einer Hauptsacheerledigung, Zahlung nach Anhängigkeit aber vor Rechtshängigkeit.

Üblicherweise nimmt man die Klage nicht zurück, da man sich ansonsten um den Kostenerstattungsanspruch bringt. Gegenüber dem Gericht die Klage in der Hauptsache für erledigt erklären und beantragen, die Kosten den Beklagten aufzuerlegen. Für die Begründung muss dann aber entsprechend unterschieden werden, ob nur anhängig oder doch schon rechtshängig. Das macht bei uns aber der Anwalt selbst.

Zuvor aber mal beim Gericht anrufen, wann die Klage dort eingegangen ist und ob sie ggf. auch trotz nicht gezahltem GK-Vorschuss schon in der Zustellung bzw. zugestellt ist.

Ein Gerichtskostenvorschuss wird aber noch vom Gericht angefordert, der sich dann durch die Erledigung auf eine 1,0 Gebühr reduzieren dürfte. Es sei denn, das Gericht muss über die Kosten entscheiden, dann kann es auch bei einer 3,0 Gebühr verbleiben. Die Kosten können dann über die Kostenfestsetzung beim Beklagten angefordert werden.
Musti
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#3

26.02.2020, 12:19

Danke
DKB
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#4

26.02.2020, 20:15

Die Gerichtskosten in Zivilprozessverfahren werden mit Klageeingang fällig, § 6 GKG. Rechtshängigkeit ist für die Entstehung der Gebühr nicht erforderlich.
Musti
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#5

27.02.2020, 10:02

Vielen Dank, das hilft mir sehr.
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#6

27.02.2020, 13:07

188F hat geschrieben:
26.02.2020, 12:03
Das ist ein Fall einer Hauptsacheerledigung, Zahlung nach Anhängigkeit aber vor Rechtshängigkeit.

Üblicherweise nimmt man die Klage nicht zurück, da man sich ansonsten um den Kostenerstattungsanspruch bringt. Gegenüber dem Gericht die Klage in der Hauptsache für erledigt erklären und beantragen, die Kosten den Beklagten aufzuerlegen. Für die Begründung muss dann aber entsprechend unterschieden werden, ob nur anhängig oder doch schon rechtshängig. Das macht bei uns aber der Anwalt selbst.

Zuvor aber mal beim Gericht anrufen, wann die Klage dort eingegangen ist und ob sie ggf. auch trotz nicht gezahltem GK-Vorschuss schon in der Zustellung bzw. zugestellt ist.

Ein Gerichtskostenvorschuss wird aber noch vom Gericht angefordert, der sich dann durch die Erledigung auf eine 1,0 Gebühr reduzieren dürfte. Es sei denn, das Gericht muss über die Kosten entscheiden, dann kann es auch bei einer 3,0 Gebühr verbleiben. Die Kosten können dann über die Kostenfestsetzung beim Beklagten angefordert werden.
Genau. So mache ich das auch. GGS hat nach Einreichung Klage gezahlt. Würde wie oben verfahren.
Musti
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#7

29.02.2020, 20:03

ok, danke
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#8

21.07.2020, 15:32

Genauuuu sooo: Erledigungserklärung, Kosten GGS auferlegen lassen plus beantragen, dass diese sich Erledigungserklärung anschließen, gleichzeitig KfA.

Mein Chef hat bisher immer nur die Klagen zurückgenommen. Ich: Warummmm? Er. Weiß nicht.
Albatross
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#9

25.11.2020, 18:34

Was passiert bei Teilzahlung? Ich habe einen Fall, wo Klage eingereicht ist, Gerichtskosten aber noch nicht bezahlt, Klage also nicht zugestellt, und der Beklagte zahlt überraschend 90% der Klagesumme.

Er reagiert leider nicht auf das Angebot, dass ich die Klage zurücknehme (und er Kosten spart), wenn er den Rest auch noch zahlt.
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#10

25.11.2020, 19:36

§ 269 III 3 ZPO. Du kannst teilzurücknehmen und er muss die Kosten tragen, auch ohne, dass er zustimmt
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung
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