Hallööchen
ich habe von der Gegenseite einen Kostenfestsetzungsantrag bekommen, den ich nun auf Richtigkeit prüfen soll.
In dem Verfahren gab es zwei Termine. Zu dem einen Termin ist der gegnerische Anwalt selbst hingefahren, zum anderen Termin ist ein Unterbevollmächtigter hingefahren. Der Anwalt der Gegenseite setzt nunmehr seine Kosten wie folgt an:
Hauptbevollmächtigter:
1,3
1,2
1,0
P+T
MWST
Unterbevollmächtigter:
0,65
1,2
1,0
P+T
MWST
Meiner Meinung nach fällt doch nur einmal eine 1,2 sowie einmal eine 1,0 Gebühr an, oder ?
Ferner vertritt der gegnerische Anwalt eine Aktiengesellschaft; diese ist doch zum Vorsteuerabzug berechtigt, oder schmeiße ich da wieder irgendwas durcheinander ?
Liebe Grüße
Kostenfestsetzungsantrag Zwei Mal Terminsgebühr Zwei Mal Einigungsgebühr
- Anahid
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Wenn der HBV den ersten Termin selbst gemacht hat, würde ich die Notwendigkeit der Kosten eines TV grundsätzlich als nicht gegeben ansehen und beantragen, diese zu streichen. Eine AG muss nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sein; kommt auf den Geschäftszweig an.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Bei der von Dir geschilderten Konstellation ist für jeden der beiden gegnerischen Anwälte eine 1,2 Terminsgebühr entstanden. Ob auch beide Gebühren erstattungsfähig sind, ist eine andere Frage.
Die 1,0 Vergleichsgebühr kann bei beiden Anwälten entstanden sein, wenn beide an der Einigung mitgewirkt haben.
Zur Vorsteuerabzugsberechtigung: Hat die Gegenseite die Erklärung nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO abgegeben?
Die 1,0 Vergleichsgebühr kann bei beiden Anwälten entstanden sein, wenn beide an der Einigung mitgewirkt haben.
Zur Vorsteuerabzugsberechtigung: Hat die Gegenseite die Erklärung nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO abgegeben?
"Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)