Hallo zusammen!
Folgender Fall: Die Mandantin will ein Grundstück kaufen und reicht den Grundstückskaufvertrag (ca. 17 Seiten) im Entwurf ein. Der Rechtsanwalt prüft den Vertrag und teilt der Mandantin einige Sachen mit, die geänderten/hinzugefügt werden müssen. Die Mandantin teilt dem Notar dies mit und der Entwurf wird angepasst.
Wie rechne ich das Ganze nun ab? Beratungsgebühr oder Geschäftsgebühr? In der Vorbemerkung der Geschäftsgebühr heißt es ja, dass diese auch bei Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages entsteht. Aber da der Rechtsanwalt nach außen hin nicht aufgetreten ist, bin ich mir jetzt unsicher, welche Gebühr man nehmen muss.
Vielen Dank schonmal für Eure Antworten!
Liebe Grüße
Abrechnung Prüfung eines Grundstückskaufvertrages
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Huhu, sowas ähnliches haben wir momentan auch; nur sind wir auch nach außen hin tätig.
So aus dem Bauch heraus würde ich sagen nur eine Beratungsgebühr, solange ihr da jetzt nicht weiter tätig werden solltet und es bei der Prüfung des Vertrags bleibt.
So aus dem Bauch heraus würde ich sagen nur eine Beratungsgebühr, solange ihr da jetzt nicht weiter tätig werden solltet und es bei der Prüfung des Vertrags bleibt.
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Okay, vielen Dank für Deine Antwort!tinewepunkt hat geschrieben: ↑06.02.2020, 10:50Huhu, sowas ähnliches haben wir momentan auch; nur sind wir auch nach außen hin tätig.
So aus dem Bauch heraus würde ich sagen nur eine Beratungsgebühr, solange ihr da jetzt nicht weiter tätig werden solltet und es bei der Prüfung des Vertrags bleibt.
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BGH vom 25.02.2015, XII ZB 608/13:
Der RA hat Mietverträge, die von einem Dritten entworfen waren, vor Abschluss geprüft. Der BGH hat entschieden, dass eine Geschäftsgebühr entstanden ist.
Der RA hat Mietverträge, die von einem Dritten entworfen waren, vor Abschluss geprüft. Der BGH hat entschieden, dass eine Geschäftsgebühr entstanden ist.
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Ah, ok. Werd ich mir auch mal für die Zukunft merken.Feldhamster hat geschrieben: ↑06.02.2020, 18:43BGH vom 25.02.2015, XII ZB 608/13:
Der RA hat Mietverträge, die von einem Dritten entworfen waren, vor Abschluss geprüft. Der BGH hat entschieden, dass eine Geschäftsgebühr entstanden ist.
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Super, vielen lieben Dank!Feldhamster hat geschrieben: ↑06.02.2020, 18:43BGH vom 25.02.2015, XII ZB 608/13:
Der RA hat Mietverträge, die von einem Dritten entworfen waren, vor Abschluss geprüft. Der BGH hat entschieden, dass eine Geschäftsgebühr entstanden ist.