Hallo Zusammen,
wir haben nach einem gerichtlichen Verfahren die Festsetzung unserer Gebühren bei Gericht nach § 11 RVG beantragt.
Unser Mandant widerspricht der Festsetzung und schreibt einfach, dass unsere Gebühren bereits durch einen Dritten bezahlt wurden. Kein Beleg, gar nichts. Wir schreiben an das Gericht, dass das nicht stimmt.
Das Gericht lehnt die Festzung nun mit der Begründung ab, dass Einwendung außerhalb des Gebührenrechts vorliegen würden.
1. Ich weiß, dass es im Festsetzungsverfahren keines allzugroßen Vortrags des Mandanten bedarf, um die Festsetzung zu verhindern. Aber das erscheint mir doch ein wenig sehr dünn, oder?
2. Ich muss ja, bevor ich einen Mahnbescheid gegen den Mandanten beantrage, das Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG betreiben. Das haben wir ja nun. Müssen wir aber auch eine Beschwerde gegen die Ablehnung einlegen oder können wir jetzt direkt den Mahnbescheid beantragen?
§ 11 RVG Festsetzung
- Adora Belle
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Ihr könnt direkt ins Mahnverfahren gehen, bzw. hier wohl eher in die Klage. Du weißt ja schon, dass der Mandant widersprechen wird, da kostet ein Mahnbescheid nur unnötig Zeit.
Falls noch kein Beschluss vorliegt, würde ich nochmal versuchen, das Gericht umzustimmen - eigentlich sollten Behauptungen ins Blaue hinein nicht zur Ablehnung führen.
Falls noch kein Beschluss vorliegt, würde ich nochmal versuchen, das Gericht umzustimmen - eigentlich sollten Behauptungen ins Blaue hinein nicht zur Ablehnung führen.
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Danke für die schnelle Antwort.
In das Mahnverfahren können wir ja erst, wenn ein ablehender Beschluss vorliegt. Vorher ist das Mahnverfahren nicht statthaft, da es ja den einfacheren Weg § 11 RVG gibt,
Da wir schon einen ablehnenden Beschluss haben, müssten wir in die Beschwerde. Da stellt sich die Frage, Beschwerde oder Mahnverfahren oder Klage?
In das Mahnverfahren können wir ja erst, wenn ein ablehender Beschluss vorliegt. Vorher ist das Mahnverfahren nicht statthaft, da es ja den einfacheren Weg § 11 RVG gibt,
Da wir schon einen ablehnenden Beschluss haben, müssten wir in die Beschwerde. Da stellt sich die Frage, Beschwerde oder Mahnverfahren oder Klage?
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Ja, sag ich ja. Ihr müsst das Verfahren nach §11 nicht vollständig durchlaufen, es reicht der ablehnende Beschluss. Ob Ihr es mit der Beschwerde versuchen wollt, bleibt Euch überlassen. Ich würde gleich ins streitige Verfahren gehen.
- Anahid
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Ich würde auch direkt eine Klage einreichen. Nicht vergessen, die Gerichtskosten für die Zustellung des KFA mit aufzunehmen. Ich seh für eine Beschwerde ehrlich gesagt auch keine Erfolgsaussicht. Der Mandant hat Einwendungen erhoben, die nicht im Gebührenrecht liegen und damit ist eine Festsetzung nach § 11 RVG nunmal erledigt. Das Gericht hat hier nicht zu prüfen, ob die Angaben des Mandanten stimmen oder nicht.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.