wir haben nach einem gerichtlichen Verfahren die Festsetzung unserer Gebühren bei Gericht nach § 11 RVG beantragt.
Unser Mandant widerspricht der Festsetzung und schreibt einfach, dass unsere Gebühren bereits durch einen Dritten bezahlt wurden. Kein Beleg, gar nichts. Wir schreiben an das Gericht, dass das nicht stimmt.
Das Gericht lehnt die Festzung nun mit der Begründung ab, dass Einwendung außerhalb des Gebührenrechts vorliegen würden.
1. Ich weiß, dass es im Festsetzungsverfahren keines allzugroßen Vortrags des Mandanten bedarf, um die Festsetzung zu verhindern. Aber das erscheint mir doch ein wenig sehr dünn, oder?
2. Ich muss ja, bevor ich einen Mahnbescheid gegen den Mandanten beantrage, das Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG betreiben. Das haben wir ja nun. Müssen wir aber auch eine Beschwerde gegen die Ablehnung einlegen oder können wir jetzt direkt den Mahnbescheid beantragen?
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