Gebühr Einziehungsanordnungsverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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BeLu89
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#1

06.01.2020, 10:55

Guten Morgen,
wir vertraten in einem Klageverfahren den Kläger. Sachverhalt: Der Kläger verkaufte an den Beklagten einen Pkw. Der Beklagte machte eine Anzahlung. Den Restbetrag zahlte er allerdings nicht, weswegen dann geklagt wurde. Es kam heraus, dass der Beklagte das Auto bereits weiterverkauft hat.
Es schaltete sich die Staatsanwaltschaft ein aufgrund einer Einziehungsanordnung. Mit dieser schrieben wir einige Male hin und her. Meine Frage ist, was ich hier abrechnen kann. Also Klageverfahren ist klar. Aber was rechne ich bzgl. des Einziehungsanordnungsverfahrens ab?

Vielen Dank schonmal für Eure Antworten.
Liebe Grüße aus Bremen
BeLu89
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#2

06.01.2020, 11:12

Zusatz: Es wurde vor Gericht ein Vergleich geschlossen
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Adora Belle
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#3

06.01.2020, 11:17

M.E. Einzeltätigkeit aus Teil 4.
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#4

06.01.2020, 11:20

Adora Belle hat geschrieben:
06.01.2020, 11:17
M.E. Einzeltätigkeit aus Teil 4.
Hatte ich auch erst überlegt. War mir aber irgendwie unsicher. Also 0,8 nach Nr. 3403?
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Adora Belle
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#5

06.01.2020, 11:37

Nein, nicht Teil 3 sondern Teil 4.
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#6

06.01.2020, 13:26

Adora Belle hat geschrieben:
06.01.2020, 11:37
Nein, nicht Teil 3 sondern Teil 4.
Also Nr. 4302?
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