Hallo, erst mal wünsche ich allen hier alles erdenklich Gute im Neuen Jahr, Liebe und Gesundheit und alles, was dazu gehört.
Ich habe folgendes Problem: Wir haben im Mai 2014 einen Mandanten wegen der Geltendmachung einer Forderung aus einem Darlehensvertrag beraten. Die Rechtsschutzversicherung hat die Erstberatungsgebühr gezahlt.
Dann kam der Mandant im März 2016, also fast 2 Jahre später, wieder, da der Schuldner zwischenzeitlich ein Insolvenzverfahren eingeleitet hat. Wir haben dann die Forderung angemeldet. Die Rechtsschutzversicherung hat die Erstberatungsgebühr von unserer Forderung abgesetzt.
Ich denke, dass die Gebühren für die Erstberatung nach einem so langen Zeitraum nicht mehr angerechnet werden können, finde aber nichts darüber, wie lange die Erstberatungsgebühr angerechnet werden kann. Kann mir hier jemand helfen? Vielen Dank.
schmackebatz
Erstberatung
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2 Kalenderjahre, also regelmäßig mehr als 2 Jahre, §15 Abs.5 Satz 2 RVG. Bei dir wäre der Zeitraum erst mit dem 31.12.2016 abgelaufen. Allerdings halte ich die Geltendmachung einer Forderung und die nachfolgende Anmeldung im Insolvenzverfahren für verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten.