Kostenfestsetzung Klage u. Widerklage Verkehrsunfall

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Maija
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#1

11.12.2019, 09:06

Hallo Zusammen,

bräuchte mal wieder bitte Eure Hilfe. Es ging vorliegend um einen Verkehrsunfall. Wir haben im Namen unseres Mdt. Klage über 2.247,94 € gegen Beklagten zu 1) und Beklagte zu 2) (gg. HP) erhoben. Für beide Beklagte hat sich dann RA 1) angezeigt. Dann hat sich für den Beklagten zu 1) ein weiterer Anwalt RA 2) angezeigt und Schadensersatzansprüche für den Beklagten zu 1) im Rahmen der Widerklage über 835,00 € gegen unseren Mdt., die Fahrerin und die HP erhoben. Mein Chef hatte dann betreffend die Beklagte zu 2) (gg. HP) einen Parteiwechsel beantragt, nachdem die gg. HP wohl unter einem etwas anderen Namen firmiert. Die Klage wurde dann nach Stattfinden eines Termins von uns zurückgenommen und über die Widerklage erging ein Urteil.

Der Streitwert wurde auf 3.082,94 € festgesetzt, ab Klagerücknahme auf 835,00.

Die Kostenentscheidung im Urteil lautet wie folgt:
Von den außergerichtl. Kosten des Klägers hat der Beklagte zu 1) 3 % zu tragen, von den außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) u. 3) hat der Beklagte zu 1) 12 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat der Kläger zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) haben die Widerbeklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner 85 % und der Kläger/Widerbeklagte weitere 12 % zu tragen.

Jetzt hab ich von den beiden gegnerischen Anwälten die jeweiligen KFAs erhalten. Der RA 1) der sich nach unserer Klage für alle Beklagten angezeigt hat, hat aus einem Wert von 2.247,94 € eine 1,6 VG und eine 1,2 TG abgerechnet. Der RA 2) der sich nur für den Beklagten zu 1) für die Widerklage angezeigt hat, hat aus einem Wert von 3.082,94 eine 1,3 VG abzgl. anzurechnende GG und eine 1,2 TG abgerechnet.

Ich bin mir jetzt nicht sicher, ob die geltend gemachten Kosten des RA 2) überhaupt erstattungsfähig sind, nachdem der Beklagte zu 1) für Verteidigung gegen die Klage und für die Erhebung der Widerklage zwei Anwälte beauftragt hat. Wenn doch, bekommt RA 2) seine Kosten überhaupt aus dem kompletten SW, nachdem er ja nur im Rahmen der Widerklage tätig war, ich hätte jetzt gemeint, er darf nur aus den 835,00 € Gebühren geltend machen. Insbesondere hat ja RA 1) seine Gebühren schon aus dem Klagestreitwert geltend gemacht.

Ich hab vorliegend einen KFA über eine 1,3 VG und 1,2 TG aus 3.082,94 € zzgl. 0,6 ErhG aus 835,00 € geltend gemacht.

Nachdem wir Klage/Widerklage bei VU sehr selten haben, bin ich hier auch nicht so drin, und wäre für Eure Hilfe äußerst dankbar.
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Anahid
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#2

11.12.2019, 10:52

Der Rechtsanwalt der Widerklage kann nur aus einem Streitwert von 835,00 € abrechnen. Er war nur im Hinblick auf die Widerklage tätig und nicht im Hinblick auf die Klageabwehr.

Es sind definitiv 2 Anwälte erstattungsfähig. Bei Verkehrsunfallsachen hat der Beklagte, wenn seine HPV mit verklagt wurde, kein Recht darauf, sich einen eigenen Rechtsanwalt zu nehmen; die Beauftragung des Rechtsanwalts für die Klageabwehr erfolgt durch die HPV. Will der Beklagte aber selbst Ansprüche geltend machen, so steht es ihm frei, ob er hierfür auch den RA der HPV beauftragt oder ob er einen eigenen Anwalt auswählt. Von daher alles okay. Nur die Abrechnung des Widerklageanwalts ist halt zu hoch.
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Maija
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#3

12.12.2019, 09:21

Vielen Dank Anahid, für Deine - wie immer - kompetente und schnelle Antwort.
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