wir hatten für unsere Mandantin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, welcher abgelehnt wurde.
Daraufhin wurde hiergegen Beschwerde beim Landessozialgericht eingelegt.
Nachdem die Gegenseite dann zwischenzeitlich die beantragte Reha bewilligt hatte, wurde der Rechtsstreit für erledigt erklärt und beantragt, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Das Gericht hat sodann beschlossen, dass die Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten zu 1/2 zu tragen hat.
1. Umfasst diese Entscheidung nur die Kosten des Beschwerdeverfahrens oder auch die Kosten des Antrages?
2. Welche Gebühren sind die Richtigen? Wir haben nämlich für das Beschwerdeverfahren gegenüber der RSV die Nr. 3204 und die Erledigungsgebühr Nr. 1006, 1005 abgerechnet. Ich bin mir allerdings nicht sicher, ob die 3204 richtig ist oder nicht eher die 3501 hätte zum Ansatz gebracht werden müssen.
Ich hoffe auf Antworten, weil ich hier echt nicht mehr weiter weiß
![Traurig :-(](./images/smilies/icon_sad.gif)
LG