Abrechnung Sozialrecht Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung/Beschwerde

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Anja S.
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#1

10.12.2019, 11:29

Hallo,

wir hatten für unsere Mandantin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, welcher abgelehnt wurde.
Daraufhin wurde hiergegen Beschwerde beim Landessozialgericht eingelegt.
Nachdem die Gegenseite dann zwischenzeitlich die beantragte Reha bewilligt hatte, wurde der Rechtsstreit für erledigt erklärt und beantragt, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Das Gericht hat sodann beschlossen, dass die Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten zu 1/2 zu tragen hat.

1. Umfasst diese Entscheidung nur die Kosten des Beschwerdeverfahrens oder auch die Kosten des Antrages?
2. Welche Gebühren sind die Richtigen? Wir haben nämlich für das Beschwerdeverfahren gegenüber der RSV die Nr. 3204 und die Erledigungsgebühr Nr. 1006, 1005 abgerechnet. Ich bin mir allerdings nicht sicher, ob die 3204 richtig ist oder nicht eher die 3501 hätte zum Ansatz gebracht werden müssen.

Ich hoffe auf Antworten, weil ich hier echt nicht mehr weiter weiß :-(

LG
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Anahid
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#2

10.12.2019, 12:04

Meiner Meinung nach umfasst die Entscheidung auch die Kosten des Antrags. 3204 ist die Gebühr für das Antragsverfahren, 3501 ist die Gebühr für das Beschwerdeverfahren. Also wieso entweder/oder? Die sind beide angefallen. :kopfkratz
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#3

10.12.2019, 12:09

Hier wurde im Antragsverfahren beim Sozialgericht aber die 3102 abgerechnet und im Verfahren beim Landessozialgericht die 3204. Deswegen die Frage, die 3204 im Beschwerdeverfahren ist hier wohl falsch, sondern die 3501 ist anzusetzen. Richtig?
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#4

10.12.2019, 12:16

Wenn man mal schnell was beantworten will und dann noch in einem Gebiet, mit dem man eigentlich nix zu tun hat. :patsch

Antragsverfahren 3102 + Auslagen + MwSt
Beschwerdeverfahren 3204 + 1006 + Auslagen + MwSt

Das Beschwerdeverfahren stellt hier quasi die zweite Instanz dar (wie z.B. auch im Familienrecht). Darum ist hier auch die "Berufungsgebühr" anzusetzen.
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#5

10.12.2019, 13:20

Super. Vielen Dank. Dann haben wir ja doch alles richtig abgerechnet. Jetzt nur noch den KfA machen
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