Hallo an Alle,
hab da mal eine Frage. Ich habe hier eine Akte liegen die ich abrechnen soll.
Folgender Sachverhalt
Unser Mandant hat einen Vollstreckungsbescheid erhalten, wogegen wir Einspruch eingelegt haben. Das Verfahren ist an das streitige Gericht abgegeben worden.
Wir haben mehrere Vergleichsverhandlungen (telefonisch) mit der Gegenseite geführt, jedoch kam es zu keiner Einigung. Eine Klageerwiderung wurde nicht gefertigt. Nunmehr ist Gerichtstermin anberaumt, unser Mandant jedoch von einem anderen Anwalt vertreten wird. Wir sind nicht mehr tätig.
Bin mir jetzt nicht sicher, wie ich abrechnen soll.
Mein Vorschlag:
3307 unter Anrechnung
3100
3104 (wegen telefonischer Besprechungen) mein Chef ist der Ansicht diese fällt an
+ Auslagen und Mehrwertsteuer
Gebühren Mahnverfahren/streitiges Verfahren
- Pepples
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Dein Chef hat recht.
Es reicht, wenn die Besprechung telefonisch stattfindet.3) Die Terminsgebühr entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für
1.
die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und
2.
die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.
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Der Einspruch gehört schon zum streitigen Verfahren, eine 3307 ist nicht angefallen.
Die TG kannst du abrechnen, wenn Gespräche mit dem Ziel der Einigung geführt wurden.
Die TG kannst du abrechnen, wenn Gespräche mit dem Ziel der Einigung geführt wurden.