Abrechnung OWi-Verfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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tine001
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#1

30.10.2019, 09:19

Huhu,

wir haben folgenden Sachverhalt:
Mandantin erhielt Anhörungsbogen, dann passierte ewig nix.
Irgendwann bekam sie von der Bußgeldstelle eine Mahnung zur Führerscheinabgabe, sie wäre der Aufforderung im Bußgeldbescheid nicht nachgekommen.
Sie hat aber nie einen erhalten. Wir haben Wiedereinsetzung beantragt + Einspruch gg. BG eingelegt.
Die Behörde hat der Wiedereinsetzung stattgegeben und die Akte zur StA zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung weitergeleitet.
Kurze Zeit später kam vom AG der Beschluss über die Einstellung des Verfahren.

Ich hätte jetzt die
GG
VG Verwaltungsverfahren und
die zusätzliche Gebühr nach 5115 VV RVG
Auslagen + Mwst abgerechnet.

Ich weiss nur grad nicht, ob ich auch die VG für I. Instanz nehmen kann, weil die Entscheidung ja vom AG kam, aber wir haben ja vor dem AG nichts gemacht...
Ich hänge grad :)
Vielleicht kann mich jemand in die richtige Richung stupsen :)

Lg Tine
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Adora Belle
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#2

30.10.2019, 09:52

Ja, kannst Du. Aber wohl nicht in Höhe der Mittelgebühr.
tine001
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#3

30.10.2019, 10:13

aber dann kann ich die zusätzliche Gebühr auch nur in der Höhe von der VG I.Instanz nehmen, richtig?
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#4

30.10.2019, 10:20

Die 5115 ist eine Festgebühr, schau mal ins Gesetz.
tine001
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#5

30.10.2019, 10:25

:kopfkratz

"Für den Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte"

wer lesen kann, ist klar im Vorteil :)

Vielen Dank :wink2
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