Hallo kann mir jmd helfen?
Es gabe ein Verfahren erste Instanz beim Landgericht streitwert 10.000,- und Berufung beim OLG, streitwert 9.500,-
Es wurde in der Berufung ein Vergleich geschlossen und Kostenaufhebung der gesamten Kosten also auch die der ersten Instanz vereinbart.
Ich muss ja nun noch die Gerichtskosten ausgleichen oder geht das auch null auf null aus? Weiss nicht ob die Gerichtskosten in der ersten Instanz und Berufung gleich hoch sind.
Danke für Beiträge
KFA oder Kostenfestsetzungsausgleich
- Anahid
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Es müssen nur die Gerichtskosten ausgeglichen werden, richtig. Ich würde einfach einen Schriftsatz an das LG machen und da sowohl das Az. des LG als auch das Az. des OLG angegeben z.B. so:
Az.: 15 O …..
2 U …… OLG …..
und beantragen, die Kostenausgleichung der Gerichtskosten vorzunehmen. Verzinsungsantrag nicht vergessen.
Az.: 15 O …..
2 U …… OLG …..
und beantragen, die Kostenausgleichung der Gerichtskosten vorzunehmen. Verzinsungsantrag nicht vergessen.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
sorry wenn ich so blöd frage, muss ich die gegenstandswert benennen? denke nein oder?
- Anahid
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Nein, Du musst keinen Gegenstandswert benennen. Du machst ja auch keine Gebührenberechnung.
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Passend dazu habe ich eine ähnliche Frage die ich der Sicherheitshalber gerne klären würde.
Im Rechtsstreit vor dem LG sollen die außergerichtlichen Kosten laut Vergleich gegen einander aufgehoben und nur die Gerichtskosten gequotelt werden. Habe versehentlich einen Kostenausgleichsantrag über die Anwaltskosten gestellt. Dieser wurde natürlich moniert mit dem Hinweis, dass nur die gerichtlichen Kosten gequotelt werden.
Reicht es nun, wenn ich einfach folgendes Schreibe:
"In dem Rechtsstreit XY ./. XY
beantrage ich die Kostenausgleichung der entstandenen Gerichtskosten und diese Kosten ab Antragseingang mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen."
Liebe Grüße =)
Im Rechtsstreit vor dem LG sollen die außergerichtlichen Kosten laut Vergleich gegen einander aufgehoben und nur die Gerichtskosten gequotelt werden. Habe versehentlich einen Kostenausgleichsantrag über die Anwaltskosten gestellt. Dieser wurde natürlich moniert mit dem Hinweis, dass nur die gerichtlichen Kosten gequotelt werden.
Reicht es nun, wenn ich einfach folgendes Schreibe:
"In dem Rechtsstreit XY ./. XY
beantrage ich die Kostenausgleichung der entstandenen Gerichtskosten und diese Kosten ab Antragseingang mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen."
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Dein Textvorschlag ist in Ordnung. Jedoch musst du den Kfa über die Anwaltsgebühren zurücknehmen.
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In Ordnung, dankeFeldhamster hat geschrieben: ↑24.10.2019, 21:12Dein Textvorschlag ist in Ordnung. Jedoch musst du den Kfa über die Anwaltsgebühren zurücknehmen.
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