Hallo,
ich habe 2 Fragen:
1. Mein Mandant wohnt in Höxter ich bin im Saarland ansässig. Mein Mandant wurde vor dem FamFG Höxter verklagt und erhielt VKH zu den üblichen Bedingungen. Bis zu welcher Höhe kann ich meine Reiskosten erstattet bekommen? Bis zur Höhe einer Terminsvertretungsgebühr oder bis Maximale Entfernung zum Gerichtsbezirk?
2. Ich vertrat einen Mandanten in 1. Instanz vor dem LG. Verfahren gewonnen Kläger geht in Berufung. Nach Berufungserwiderung wird über das Vermögen meines Mandanten das Insolvenzverfahren eröffnet. Verfahren ruht zunächst wird dann freigegeben und weitergeführt. Kläger nimmt Berufung nach Hinweis OLG zurück. OLG erklärt Kläger der Berufung für verlustig und legt diesem die Kosten auf. Der Streitwert wird sodann festgestzt für das Berufungsverfahren mit (Beispiel) 6.000,00 Euro und ab dem 01.03.2019 mit ( 2.000,00 ).
Wie rechne ich hier ab und warum wurde nach Eröffnung des Insoverfahrens der Streitwert lediglich mit 2.000,00 Euro bemessen.
Fällt hier eine Terminsgebühr an und wenn ja ausgehend von welchem Streitwert?
Vielen Dank für Eure Mühe!
Grüße aus dem Saarland
2 Fragen zur Abrechnung 1. Reisekosten 2. Berufung mit SW vor und nach Insolvenz des Beklagten
- Adora Belle
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- Registriert: 14.03.2008, 14:17
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Zu 1: Höchstens Reisekosten für die weiteste Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks. Wenn Mandant und Gericht im selben Ort sitzen, besteht kein Anlass für Terminsvertretung.
Bei 2. fehlt mir Sachverhalt. Richtet sich Deine Frage nur auf die Berufung? Hat denn überhaupt ein Termin stattgefunden, wenn ja wann? Sind die mitgeteilten Werte ausgedacht oder tatsächlich so festgesetzt? Üblicherweise wird die Festsetzung begründet. Nichts dazu im Beschluss? Was war am 1.3.2019?
Bei 2. fehlt mir Sachverhalt. Richtet sich Deine Frage nur auf die Berufung? Hat denn überhaupt ein Termin stattgefunden, wenn ja wann? Sind die mitgeteilten Werte ausgedacht oder tatsächlich so festgesetzt? Üblicherweise wird die Festsetzung begründet. Nichts dazu im Beschluss? Was war am 1.3.2019?
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- Foren-Azubi(ene)
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Hallo die Frage richtet sich nur auf die Berufung.
Im Beschluss steht zur Festsetzung gar nix.
Am 01.03.2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet.
Es fand kein Termin statt.
Werte bis 01.03.2019 7.699,00 und ab 01.03
2019 1.500,00.
Ich kann mir lediglich vorstellen dass das ab dem 01.03.2019 mit der Klageänderung dahingehend zu tun hat, dass der Kläger anstatt auf Zahlung jetzt auf Anmeldung zu Insolvenztabelle umgestellt und Feststellung einer Forderung aus unerlaubter Handlung beantragt hat.
Im Beschluss steht zur Festsetzung gar nix.
Am 01.03.2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet.
Es fand kein Termin statt.
Werte bis 01.03.2019 7.699,00 und ab 01.03
2019 1.500,00.
Ich kann mir lediglich vorstellen dass das ab dem 01.03.2019 mit der Klageänderung dahingehend zu tun hat, dass der Kläger anstatt auf Zahlung jetzt auf Anmeldung zu Insolvenztabelle umgestellt und Feststellung einer Forderung aus unerlaubter Handlung beantragt hat.
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
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Wenn kein Termin stattgefunden hat, ist lediglich die Verfahrensgebühr aus dem Streitwert von 7.699,00 Euro entstanden.
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