Ich soll eine Abrechnung gegenüber unserer Mandantschaft machen und hänge ein wenig am Streitwert der Angelegenheit.
Unsere Mandantin hat einen Leasingvertrag abgeschlossen, dabei wurden Raten in Höhe von 397,38 € (netto), 472,88 € (brutto) vereinbart. Abgezogen wurde jedoch 563,81 € (brutto), also 90,93 € zu viel. Zeitgleich wurde eine Versicherungssumme i.H.v. 43,73 € abgebucht.
Die höhere Rate wurde damit begründet, dass von der Mandantschaft ein schwarzes Auto bestellt wurde und nach Lieferung dieses auf Wunsch unserer Mandantin weiß umlackiert werden sollte.
Bis wir das jedoch herausgefunden haben, sind einige Monate ins Land gezogen.
Die erste Rate wurde am 01.01.2019 abgebucht, nachdem sich der Liefertermin von Mitte Oktober 18 auf den 04.12.2018 verzögert hat.
Zu der Versicherung gibt die Mandantschaft an, dass diese nicht gewünscht war, da bereits eine andere Versicherung für das Kfz abgeschlossen wurde.
Die Mandantschaft hat uns nun das Mandat entzogen.
Wir haben einige Schriftsätze in der Sache gemacht und auch einige Telefonate geführt.
Ich möchte eine 1,3 Geschäftsgebühr abrechnen.
Welchen Streitwert kann ich zugrunde legen?
Streitwert bei Leasing
- Anahid
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Die verspätete Lieferung: was wollte denn Euer Mandant? Vom Vertrag zurücktreten? Preisnachlass?
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Allen voran die zeitnahe Lieferung. Unsere Mandantschaft spricht schlecht Deutsch, hier kann sie sich mit einer Kollegin in ihrer Heimatsprache verständigen und das Problem schildern, weswegen wir beauftragt wurden.
Die Leasingfirma hat von sich aus schon einen kostenlosen Ersatzwagen zur Verfügung gestellt, weshalb es eigentlich nur um die Festlegung des Liefertermines ging.
Die Leasingfirma hat von sich aus schon einen kostenlosen Ersatzwagen zur Verfügung gestellt, weshalb es eigentlich nur um die Festlegung des Liefertermines ging.
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Tja....da hier eigentlich kein richtiger Streitwert besteht, denn hier wird kein Schadensersatz geltend gemacht, kein Rücktritt angedroht oder sonstiges, bin ich der Auffassung, dass der Streitwert allenfalls nach § 3 RVG geschätzt werden kann.
Eine Überlegung könnte allerdings sein, die Differenz der Leasingraten als Streitwert zu nehmen, und zwar für die gesamte Leasinglaufzeit (z.B. 90,93 € x 36 Monate = 3.273,48 €.
Eine Überlegung könnte allerdings sein, die Differenz der Leasingraten als Streitwert zu nehmen, und zwar für die gesamte Leasinglaufzeit (z.B. 90,93 € x 36 Monate = 3.273,48 €.
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Kannst Du mit einfließen lassen; wird aber wohl kaum zu einem Gebührensprung führen.
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