Kostenerstattung § 19 JVEG

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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reno007
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#1

16.08.2019, 09:08

Hallo,

ich brauche mal eure Hilfe....

Die Beklagte - nicht anwaltlich vertreten - macht Kosten gem. § 19 JVEG geltend.

Wir haben Klage eingereicht. Schriftliches Verfahren stattgefunden (kein Verhandlungstermin). Einiges an Schriftverkehr geführt. Dann wünscht unser Mandat die Klagerücknahme ( :nachdenk ), ok wir haben die Klage zurückgenommen. Wir haben auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Beklagte macht gem. § 19 und 22 JVEG Kopien, Portokosten, Schreibauslagen, Verdienstausfall und Aufwandsentschädigung pro Schriftsatz geltend = insgesamt 190 EUR

Meine Frage: kann die Beklagte Kosten gem. § 19 bzw. 22 JVEG geltend machen oder nur Zeugen? Es wurde in der Tat nicht wenig Schriftverkehr geführt, aber kann die Beklagte tatsächlich all diese Kosten abrechnen?

Ich wäre für eure Hilfe sehr dankbar.

Danke und viele Grüße
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Adora Belle
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#2

16.08.2019, 10:07

Die Beklagte kann (grundsätzlich), das steht in §91 Abs.1 Satz 2 ZPO. Manche lesen aus dem 2. Halbsatz, dass der Beklagte alle Kosten wie ein Zeuge geltend machen kann, andere beschränken das Recht auf die Reisekosten, wie sie im 1. Halbsatz stehen.

Die hier streitigen Kosten halte ich allerdings im wesentlichen nicht für erstattungsfähig. Kopien und Porto mögen angehen, aber alles darüber hinaus gibt es nicht, das ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz. Verdienstausfall etc gibt es eben nur als Terminskosten.
reno007
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#3

16.08.2019, 10:41

Vielen Dank! Es hat mich verunsichert, weil im § 19 JVEG von Zeugen die Rede ist und die Beklagte ihre Kosten gem. JVEG geltend macht.

Super, danke schön
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