ich brauche mal eure Hilfe....
Die Beklagte - nicht anwaltlich vertreten - macht Kosten gem. § 19 JVEG geltend.
Wir haben Klage eingereicht. Schriftliches Verfahren stattgefunden (kein Verhandlungstermin). Einiges an Schriftverkehr geführt. Dann wünscht unser Mandat die Klagerücknahme (
![Nachdenken :nachdenk](./images/smilies/nachdenk.gif)
Die Beklagte macht gem. § 19 und 22 JVEG Kopien, Portokosten, Schreibauslagen, Verdienstausfall und Aufwandsentschädigung pro Schriftsatz geltend = insgesamt 190 EUR
Meine Frage: kann die Beklagte Kosten gem. § 19 bzw. 22 JVEG geltend machen oder nur Zeugen? Es wurde in der Tat nicht wenig Schriftverkehr geführt, aber kann die Beklagte tatsächlich all diese Kosten abrechnen?
Ich wäre für eure Hilfe sehr dankbar.
Danke und viele Grüße