Termins-&Vergleichsgebühr ohne Vergleich

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
CeNedra
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#1

23.07.2019, 17:36

Huhu,

hab eigentlich immer ich nur so merkwürdige Konstellationen? :D

Folgendes bereitet mir Kopfzerbrechen:

Wir haben Klage eingereicht auf Zahlung aller entstandenen und zukünftigen Schäden, Zug um Zug gegen Rückübertragung einer Wohnung. Wir haben ein VU bekommen, Gegenseite hat nach Androhung der Zwangsvollstreckung Wiedereinsetzung beantragt und Einspruch eingelegt.

Wir haben mit der Gegenseite Vergleichsverhandlungen aufgenommen (auch schön mit vielen Telefonaten und so). Einig waren wir uns, dass die Wohnung verkauft wird, uneinig waren wir uns über die Höhe der Pauschale, die die restlichen Schäden abdecken sollte, die nicht vom Verkaufspreis gedeckt werden.

Der Beklagte hat schon mal einen Käufer gesucht, gefunden, Wohnung wurde verkauft, Darlehen abgelöst, Rest an MDT gezahlt. Wir wollten noch die Endabrechnung der Bank abwarten, da erlässt das Gericht plötzlich nach über einem Jahr ein Urteil, dass Wiedereinsetzung und Einspruch als unzulässig verworfen werden.

Jetzt weiß ich nicht, was wir abrechnen können, angenommen, die Gegenseite zahlt jetzt noch einfach, was offen ist.

Ohne die Vergleichsverhandlungen wären eine 1,3 VG und eine 0,5 TG angefallen.

Kann ich, weil ja Verhandlungen stattgefunden haben, auch wenn diese nicht zu einer endgültigen Lösung geführt haben, jetzt eine 1,2 TG abrechnen?
Kann ich, weil sozusagen eine Teileinigung über den Verkauf der Wohnung erfolgt ist, eine 1,0 Einigungsgebühr abrechnen?
Wenn ja, kann ich diese aus dem vollen Streitwert oder nur aus dem Verkaufswert der Wohnung berechnen (Diff. ca. 20.000€)?
Kann ich diese im KfA ansetzen mit entsprechender Erläuterung an das Gericht, oder kann ich sie zumindest außergerichtlich von der Gegenseite verlangen?

Ich will meine Einigungsgebühr :mrgreen: Ich hab da ein Jahr für gearbeitet :motz Dass das Gericht uns da einfach dazwischenpfuscht mit einem Urteil zu unseren Gunsten, also echt! :roll:

Danke schon mal für eure Antworten
Feldhamster
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#2

23.07.2019, 23:06

Ich würde schon sagen, dass durch die außergerichtlichen Gespräche aus der 0,5 eine 1,2 TG geworden ist. Die würde ich auch zur Kostenfestsetzung anmelden, natürlich mit kurzer Begründung, warum 1,2 TG entstanden ist. Das Gerichtsverfahren war ja durch den Wiedereinsetzungsantrag und Einspruch weiter anhängig.

Eine Einigungsgebühr hingegen sehe ich leider nicht im gerichtlichen Verfahren. Es gab ja keine vollständige Einigung, die zur Beseitigung des Streits geführt hat (1000 Nr. 1.1 VV RVG).

Auch für eine außergerichtliche Einigung bzgl. des Verkaufs der Wohnung sehe ich daher keinen Raum, weil ja keine Beseitigung des Streits eingetreten ist.

Vielleicht sehen andere das hier anders...

Vergütungsvereinbarung wäre schön gewesen oder eine Meldung an das Gericht, es soll Entscheidung zurückstellen wegen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen...aber beides geht jetzt leider nicht mehr.
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Anahid
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#3

24.07.2019, 09:04

Kannst Du die Vergleichsverhandlungen nachweisen durch Schriftverkehr oder ist das alles nur telefonisch erfolgt?

Wenn Du das nachweisen kannst, dann sehe ich hier eine 1,2 TG und eine 1,0 EG aus dem Wert der Wohnung (Teilvergleich). Zum Zeitpunkt des Vergleichs war der Rechtsstreit noch anhängig und darum eine 1,0 EG. Genauso wie es Teilurteile gibt, gibt es auch Teilvergleiche. Im Gesetz finde ich keinen Hinweis dazu, dass der ganze Rechtsstreit erledigt werden muss. Hier standen zwei Sachen im Streit: Schadensersatz und Wohnungsverkauf und wenn nur der Wohnungsverkauf erledigt wurde, wurde ja darüber der Streit beseitigt. Von daher kann ich mich in der Beziehung Feldhamsters Meinung nicht anschließen.
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CeNedra
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#4

24.07.2019, 14:51

Huhu,

danke für Eure Einschätzung. Wichtig ist schonmal, dass wir nix an die Rechtsschutz auskehren müssen, wegen der 1,2 TG.

@Feldhamster: Wir haben das dem Gericht ja mitgeteilt. Deswegen waren wir ja so überrascht. Vielleicht hatte das Gericht das nach nem Jahr schlicht vergessen und vergessen vorher mal anzufragen. Ich kann jetzt aber auch schlecht gegen ein für unseren Mandanten positives Urteil protiestieren und die Gegenseite hat sich auch dagegen entschieden.

@Anahid: Den Teilvergleich kann ich nachweisen, weil wir immer wieder per Fax und E-Mail geschrieben haben. Allerdings war streitig Schadensersatz Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der WOhnung, nicht Schadensersatz und Verkauf der Wohnung.

Der Verkauf der Wohnung hat sozusagen (nur) zu einer Erledigung eines Großteils des Schadens geführt und den Zug-um-Zug-Einwand wegfallen lassen. Ob das ausreichend ist, ist die Frage. Der notarielle Kaufvertrag wurde auf jeden Fall vor Erlass des Urteils unterschrieben.
Das Urteil ist am 13.05. ergangen, die Zahlung der Käuferin am 31.05. erfolgt, das Urteil wurde uns aber erst am 6.6 zugestellt.

D.h. der Schaden wurde in dieser Höhe reduziert zwar nach Erlass des Urteils, jedoch vor Bekanntgabe an die Parteien. Der zugrunde liegende Vertrag war jedoch schon vorher geschlossen worden.
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#5

24.07.2019, 15:44

Ich würde hier immer noch einen Teilvergleich annehmen.
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#6

25.07.2019, 12:48

Dann schau ich mal, was das Gericht daraus macht. Danke :)
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#7

31.07.2019, 10:16

Hierzu hab ich jetzt nochmal eine Nachfrage:

Tatsächlich haben wir letztes Jahr nach dem VU schon einen Kostenfestsetzungantrag gestellt mit einer 1,3 VG und einer 0,5 TG.

Kann ich jetzt folgendes machen:
Änderungsantrag/Nachfestsetzungsantrag

Der Kostenfestsetzungsantrag vom ... wird ausschließlich bezüglich der 0,5 Terminsgebühr zurückgenommen.

es wird beantragt, die weiteren Kosten festzusetzen, wie folgt:

Gegenstandswert (kompletter Betrag)
-> 1,2 Terminsgebühr
Gegenstandswert (Teilvergleich)
-> 1,0 Einigungsgebühr

Begründung: ...

Ist das so möglich? Das einzige, was ich mir damit "kaputt" mache, sind die Zinsen aus der 0,5 Terminsgebühr, oder?

Geht das auch eleganter? Kann ich z.B. ohne Teilrücknahme des alten KfA eine 0,7 Terminsgebühr nachfestsetzen lassen, wenn der KfB noch nicht ergangen ist?

Danke!
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#8

31.07.2019, 10:26

Und was hältst Du davon, einfach den KfA zu berichtigen? In Sachen.....wird der Kostenfestsetzungsantrag vom ……. wie folgt berichtigt:

1,3 VG
1,2 TG
1,0 EG
PTA
...
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#9

31.07.2019, 10:31

Hm. Gehen mir dann nicht die Zinsen seit 05/2018 vollständig verloren?
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#10

31.07.2019, 10:48

CeNedra hat geschrieben:
31.07.2019, 10:31
Hm. Gehen mir dann nicht die Zinsen seit 05/2018 vollständig verloren?
Nein, die gehen dir nur verloren, wenn du den alten KfA zurück nimmst. Aber nicht, wenn du ihn lediglich korrigierst.
Wer Dag for Dag sin Arbeit deit und jümmers op sin Posten steiht, und deit dat got und deit dat gern, der darf sich ok mal amüseern
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