Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Ise
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#1
03.07.2019, 16:34
Hi Leute,
Wir haben in einer Verwaltungssache unsere Gebühren über PKH geltend gemacht nach § 49 RVG
Jetzt schreiben das Gericht, weil ein Teil der Vergütung von der Ggs zu übernehmen ist, sollen wir unsere Wahlanwaltsgebühren geltend machen.
Soweit habe ich verstanden dass ich die Gebühren ganz normal nach RVG gebühren geltend machen soll aber ich muss doch dann das Ergebnis der PKH-Abrechnug komplett abziehen oder wie seh ich das?
Sorry dass ich noch kurz vor Feierabend stören muss
![Auf den Arm nehmen :P](./images/smilies/icon_razz.gif)
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Ise
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#2
03.07.2019, 16:41
Oder muss ich einfach die Wahlanwaltsgebühren geltend machen und das Gericht regelt den Rest?
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Adora Belle
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...ist hier unabkömmlich !
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#3
03.07.2019, 16:47
Was genau schreibt das Gericht?
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Ise
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#4
03.07.2019, 16:59
Adora Belle hat geschrieben: ↑03.07.2019, 16:47
Was genau schreibt das Gericht?
Die nehmen Bezug auf unsere PKH-Gebühren und schreiben:
Ferner bitte ich-da ein Teil der Vergütung von der Ggs zu tragen ist-um Übersendung der Abrechnung ihrer Wahlanwaltsgebühren.
Ich sollte evtl. noch erwähnen, dass die Kosten nach dem Urteil aufgeteilt wurden also durch Quotelung
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Ise
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#5
03.07.2019, 17:01
Uns wurde PKH insoweit gewährt, soweit der Kläger (unser Mdt.) mit seiner Klage die Aufhebung des Beschiedes des Bundesamtes begehrt
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Ise
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#6
03.07.2019, 17:30
Okey Leute ich hab jetzt im RVG für Anfänger von Horst-Reiner Enders auf S. 397 Rdn 1497 meine Antwort zwar gefunden, aber ich bin mir jetzt nicht mehr sicher, ob die Differenz zwischen den Nettobeträgen oder den Beträgen+Ust. beantragen muss ?
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Feldhamster
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#7
03.07.2019, 17:42
Du reichst eine Rechnung über die vollständigen Wahlanwaltsgebühren ein und ziehst die gezahlten PKH-Gebühren ab.
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Ise
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#8
04.07.2019, 09:09
Irgendwie hab ich das noch nie gemacht.. ISt das nicht die Aufgabe des Gerichts? Also ich würde es selbstverständlich machen, aber irgendwie kenn ich das so gar nicht
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Feldhamster
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#9
04.07.2019, 13:47
Die Berechnung der Wahlanwaltsvergütung einzureichen ist Aufgabe des RA.