Hi Leute,
Wir haben in einer Verwaltungssache unsere Gebühren über PKH geltend gemacht nach § 49 RVG
Jetzt schreiben das Gericht, weil ein Teil der Vergütung von der Ggs zu übernehmen ist, sollen wir unsere Wahlanwaltsgebühren geltend machen.
Soweit habe ich verstanden dass ich die Gebühren ganz normal nach RVG gebühren geltend machen soll aber ich muss doch dann das Ergebnis der PKH-Abrechnug komplett abziehen oder wie seh ich das?
Sorry dass ich noch kurz vor Feierabend stören muss
Wahlanwaltsgebühren/PKH-Gebühren
- Adora Belle
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Was genau schreibt das Gericht?
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Die nehmen Bezug auf unsere PKH-Gebühren und schreiben:
Ferner bitte ich-da ein Teil der Vergütung von der Ggs zu tragen ist-um Übersendung der Abrechnung ihrer Wahlanwaltsgebühren.
Ich sollte evtl. noch erwähnen, dass die Kosten nach dem Urteil aufgeteilt wurden also durch Quotelung
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Okey Leute ich hab jetzt im RVG für Anfänger von Horst-Reiner Enders auf S. 397 Rdn 1497 meine Antwort zwar gefunden, aber ich bin mir jetzt nicht mehr sicher, ob die Differenz zwischen den Nettobeträgen oder den Beträgen+Ust. beantragen muss ?
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Du reichst eine Rechnung über die vollständigen Wahlanwaltsgebühren ein und ziehst die gezahlten PKH-Gebühren ab.
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Die Berechnung der Wahlanwaltsvergütung einzureichen ist Aufgabe des RA.