Differenzverfahrensgebühr?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Kennt alle Akten auswendig
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#11

28.06.2019, 14:58

Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG ist nicht einschlägig. Die Verhandlungen wurden nicht vor Gericht geführt und es wurde weder eine Einigung zu Protokoll erklärt oder eine solche festgestellt.
Schnatti
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#12

01.07.2019, 12:40

Ich danke dir.
Schnatti
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#13

02.07.2019, 10:50

Ich muss leider nochmal auf die Sache zurückkommen, da ich meinen Knoten im Kopf nicht loswerde. Das die Differenzverfahrensgebühr nicht entsteht, leuchtet mir ein, da keine Gespräche/Verhandlungen VOR Gericht stattgefunden haben. Es steht ja auch im Kommentar (wer lesen kann ist klar im Vorteil :), aber manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht).

Nun aber nochmal zur Terminsgebühr. Die Gegenseite hat nun in ihrem KFA eine 0,5 TG für das VU beantragt. Dem stimme ich auch zu. Ist denn aber nicht auch eine 1,2 TG für die Besprechung angefallen? Was die Gegenseite abrechnet ist mir ja letztlich egal, aber ich muss ja ggü. unserem Mdt abrechnen und bin mir einfach nicht sicher, ob ich jetzt eine 1,2 TG abrechnen kann und wenn ja, nach welchem Gegenstandswert.

Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen.
Coco Lores
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#14

02.07.2019, 11:06

Ich sehe hier für euch gar keine TG! Ihr seid nicht zum Termin erschienen, deswegen ja auch das VU und die 0,5 TG für die Gegenseite.
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
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#15

02.07.2019, 11:13

Ich sehe auch keine Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts, da ihr ja mehr oder weniger die Angelegenheit ausgesessen habt!

Meines Erachtens ist es auch unverhältnismäßig, wenn Ihr eine volle TG abrechnen könntet, während die Gegenseite sich mit der reduzierten TG zufrieden geben muss.

Aber ich lasse mich auch gerne eines Besseren belehren!
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#16

02.07.2019, 11:34

Eure Besprechung hat ja auch offensichtlich kein Ergebnis gebracht und es wurde ja eine mündliche Verhandlung geführt, zu der Ihr nicht erschienen seid, also fällt für Euch keine TG an!
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Feldhamster
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#17

02.07.2019, 13:35

Ich sehe auch keine TG für den außergerichtlichen Forderungsbetrag. Man könnte aber über eine Geschäftsgebühr insoweit nachdenken.
Schnatti
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#18

02.07.2019, 13:48

Danke für die Antworten. Ich hatte eben zunächst auf die Vorbemerkung 3 Abs. 3 abgestellt, aus der hervorgeht, dass auch eine TG für eine Besprechung zur Vermeidung bzw. in diesem Falle Erledigung des Rechtsstreits stattfindet. Hierfür ist es ja nicht notwendig, dass eine Einigung bzw. eine Erledigung auch tatsächlich stattgefunden hat. Vielmehr würde ja dann die Anmerkung 2 zur 3104 VV in Betracht kommen, wenn danach noch eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Zu dieser sind wir ja dann nicht hin, was ja aber für die Entstehung der TG für die Besprechung nicht hinderlich sein sollte.
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Adora Belle
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#19

02.07.2019, 14:18

Die TG für den anhängigen Wert war allerdings schon vor dem Termin für beide Seiten i.H.v. 1,2 entstanden. Wenn die Gegenseite nur 0,5 beantragt, ist das ihre Sache, aber entstanden ist die 1,2 TG für die Mitwirkung an Erledigungsbesprechungen außerhalb der mV.
Coco Lores
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#20

02.07.2019, 14:26

Hm...Also kann ich als Anwalt theoretisch immer bei der Gegenseite anrufen und "versuchen" den Rechtsstreit ohne gerichtliche Hilfe zu klären und bekomme immer die 1,2 TG, auch wenn es eine mündliche Verhandlung gibt, zu der ich dann nicht erscheine?
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