Gegenstandswert bei mietrechlichten Erhaltungsmaßnahme

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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DieMiri
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 1
Registriert: 25.06.2019, 00:41
Beruf: Azubine

#1

25.06.2019, 00:59

Hallo!

Könnt Ihr mir bitte helfen. Ich weiß nicht so genau, was ich bei einer Erhaltungsmaßnahme (Mietrecht) für einen Gegenstand annehmen soll.

Zum Fall:
Der Vermieter möchte eine Erhaltungsmaßnahme durchführen (alter Teppichboden in der gesamten 2 Zi-Wohnung raus, Laminat rein).
RA schreibt an Vermieter, dass Mieter (=Mandant) der Maßnahme zustimme.
Da jedoch die Wohnung nicht bewohnbar ist in der Zeit, macht er geltend, dass Vermieter Vorschuss zu leisten habe für die Kosten einer anderen Unterkunft, für die Beauftragung eines Umzugsunternehmens (Mietermöbel und sonstiges Eigentum soll für die der Erhaltungsmaßnahme eingelagert werden und nach Ende der Maßnahme wieder zurückgeschafft werden.) zu leisten hat.
Mieter legt Vermieter Kostenvoranschläge zweier Umzugsunternehmen vor (über RA)
RA verlangt von Vermieter 7200 Euro Vorschuss (meiner Meinung nach sehr hoch gegriffen).
Vermieter macht Rückzieher und Erhaltungsmaßnahme findet nicht statt. (Er hätte es wohl eh nicht gemacht. Er wollte Mieter nur ärgern und „entmieten“).

Jetzt die Frage:

Was würdet Ihr als Gegenstandswert annehmen?
Ist das ein Fall von § 23 Abs., 1 RVG i.V.m. § 41 Abs. 5 GKG? Wie hoch ist die mögliche Mieterhöhung bzw. Mietminderung anzusetzen?
Oder ist § 23 Abs., 1 RVG i.V.m. § 41 Abs. 5 GKG gar nicht anzuwenden und es geht ganz anders?
Sind evtl die Kostenvoranschläge der Umzugsunternehmen anzusetzen? Und dann das billigere oder das teurere?


Vielen Dank für Eure Hilfe!

Miri
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