Abrechnung Strafvollstreckung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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tine001
Kennt alle Akten auswendig
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#1

24.06.2019, 14:41

Huhu,
wurden in einer Strafvollstreckungssache als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Im Termin ging es um die Aussetzung der Reststrafe nach der Hälfte. Im Termin erging der Beschluss über die Ablehnung.
Hab hier eine VG + eine TG abgerechnet.

Paar Wochen später bekamen wir vom Gericht die Ladung zur Anhörung wegen 2/3 Strafe. RA war auch dort zugegen, lief auch unter dem gleichen Aktenzeichen wie der erste Anhörungstermin. Hab dunkel in Erinnerung, dass die TG in Strafvollstreckungssachen nur einmal anfällt, ist das korrekt oder kann ich hier für den 2. Anhörungstermin noch was abrechnen?

lg Tine
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#2

24.06.2019, 15:37

Nee, das ist nur beim 4102 so. In der Vollstreckung wie auch in der Hauptsache fällt für jeden Termin eine TG an.
Feldhamster
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#3

24.06.2019, 18:03

Nach Burhoff https://www.burhoff.de/veroeff/aufsatz/StRR_2010_93.htm gibt es nur eine Terminsgebühr in der Strafvollstreckung wenn mehrere Termine stattfinden.

Allerdings sehe ich bei dir zwei unterschiedliche Angelegenheiten: zuerst die Aussetzung der Reststrafe zu Hälfte (abgeschlossen durch den ablehnenden Beschluss) und jetzt die Entlassung zum 2/3-Termin. Also sind mE sowohl VG als auch TG neu entstanden, da zwei verschiedene Angelegenheiten.
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#4

24.06.2019, 18:32

Ups, da war ich wohl nicht ganz bei der Sache beim Tippen. Sehe das auch so, dass es zwei Angelegenheiten sein müssten. Auch wenn dann ganz korrekt eigentlich eine neue Beiordnung notwendig gewesen wäre, und ein neues Geschäftszeichen.
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