Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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LuisaJL
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#1
24.05.2019, 13:49
Hallo
Ich benötige Hilfe bei einer Abrechnung.
Unsere Mandantin hat Beratungshilfe bewilligt bekommen. Wir haben Widerspruch gegen einen Bescheid eingelegt. Es erging ein Teilabhilfebescheid. Die Gegenseite hat 50 % unserer Rechtsanwaltsgebühren getragen.
Kann über die Staatskasse dennoch eine Abrechnung erfolgen, weil die Gegenseite nicht die vollen Gebühren gezahlt hat?
Liebe Grüße
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Feldhamster
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#2
24.05.2019, 14:01
In welcher Höhe hat die Gegenseite gezahlt?
Ich hatte es in der Vergangenheit immer so, dass dann, wenn der Betrag höher war als die Beratungshilfegebühren, das AG keine Beratungshilfegebühren mehr gezahlt hat mit der Begründung, dass man schon mehr erhalten hat.
War der gezahlte Betrag niedriger, hat das AG die Differenz bis zu den Beratungshilfegebühren gezahlt.
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LuisaJL
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#3
24.05.2019, 14:16
Der von der Gegenseite gezahlte Betrag übersteigt unsere Beratungshilfegebühren.
Gibt es dazu auch irgendeinen §?
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Feldhamster
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#4
24.05.2019, 16:00
Einen § hat das AG nach meiner Erinnerung niche genannt. § 9 BerHG sagt, dass der Gegner bei Erstattung die Gebühren nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen hat. Und wenn das Gezahlte betragsmäßig schon mehr ist als die Beratungshilfe soll der RA sich freuen.