Verfahrenseinstellung § 206a StPO nach Tod des Angeklagten

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Walle
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#1

23.05.2019, 14:53

Hallo, habe folgendes Problem mit einem strafrechtlichen Mandat:

Der Mandant wurde durch das AG mit Urteil vom 28.01.2019 freigesprochen. Seine notwendigen Auslagen wurden der Landeskasse auferlegt.
Kostenantrag am 07.03.2019 an AG
Mit Schreiben vom 05.04.2019 haben wir von der StA erfahren, dass sie gegen das Urteil am 31.01.2019 Rechtsmittel eingelegt hat.
am 23.04.2019 haben wir erfahren, dass der Mandant zwischen dem 19. und 20.02.2019 verstorben ist.
Mit Schriftsatz vom 30.04.2019 haben wir beim LG die Verfahrenseinstellung nach § 206 a StPO sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen beantragt.
Beschluss LG, dass das Verfahren wegen Verfahrenshindernis eingestellt wird, aber davon abgesehen wird, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse aufzuerlegen, da das LG das Urteil des AG aufgehoben und den Mandanten verurteilt hätte.

Meine bescheidene Frage ist: Wie rechne ich ab????
Das Verfahren vor dem AG ist klar - 4100, 4106, 4108 und NK
Aber wie rechne ich das Verfahren vor dem LG ab? Kann ich einfach nur eine 4141 geltend machen????
Da das Verfahren wegen Verfahrenshindernis beendet wurde, ist lt. Burhoff ja auch eine eigenständige Kostenentscheidung ergangen und somit ist die Nr. 41414 entstanden.
Kann mir jemand helfen :schock
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Adora Belle
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#2

23.05.2019, 15:34

Entstanden sind die VG 4124 und die VG 4141. Aber - wem gegenüber willst du das denn abrechnen? Den Kostenerstattungsanspruch für die I. Instanz haben ja ggf noch die Erben, oder der Mandant hatte ihn an Euch abgetreten. Aber in der II. Instanz gibt es doch niemanden, für den Ihr tätig wart.
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#3

23.05.2019, 17:02

Rechtsschutzversicherung??? :roll:
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#4

23.05.2019, 17:11

:thx
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