Gegenstandswert nach Einspruch gg. VB

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Emilia06
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#1

17.05.2019, 12:04

Hallo,

der Gegner hat Einspruch gg. VB eingelegt, jetzt streitiges Verfahren.

Nehme ich als Gegenstandswert im streitigen Verfahren nun die Hauptforderung aus dem VB ohne die für das gerichtl. Mahnverfahren entstandenen Kosten, oder muss ich als Gegenstandswert die Gesamtsumme aus dem VB nehmen, also alles insg. auch die Verfahrenskosten des Mahnverfahrens?

Danke schonmal für Eure Hilfe
LG
Emilia
:thx
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Anahid
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#2

17.05.2019, 12:20

Gegenstandswert ist die Hauptforderung aus dem VB.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Emilia06
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#3

17.05.2019, 12:36

Also, ohne die Verfahrenskosten und Nebenforderungen?
:thx
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Adora Belle
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#4

17.05.2019, 13:47

Ja. Wie kommst du darauf, dass die in der Klage eine Rolle spielen? Der einzige Fall, wo alles addiert wird, ist die Zwangsvollstreckung. Vorher geht es immer nur um die Hauptforderung.
CeNedra
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#5

17.05.2019, 16:45

die Verfahrenskosten werden ja angerechnet. Es fällt ja z.B. im Mahnverfahren eine 0,5 Gerichtsgebühr an, bei der Überleitung sind dann noch 2,5 Gebühren nachzuzahlen. Ebenso bei den Anwaltskosten.
Die Nebenforderungen hingegen müssen in der Anspruchsbegrüdung mit geltend gemacht werden, also z.B.

I. Hauptforderung
II. Nebenforderungen

Nebenforderungen werden jedoch nie in den Streitwert eingerechnet, auch wenn direkt Klage erhoben wird (diese werden nur dann relevant, wenn die Hauptforderung sich z.B. erledigt hat und die Nebenforderungen damit zur Hauptforderung werden)
Emilia06
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#6

17.05.2019, 18:14

Hallo,
ich danke Euch. Ich war mir nicht ganz sicher. Habe im KFA als Gegenstandswert die HF aus dem VB genommen. Eigentlich logisch :patsch
Wünsche Euch allen dann ein schönes WE.
LG
Emilia :huepf
:thx
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