Hallo,
der Gegner hat Einspruch gg. VB eingelegt, jetzt streitiges Verfahren.
Nehme ich als Gegenstandswert im streitigen Verfahren nun die Hauptforderung aus dem VB ohne die für das gerichtl. Mahnverfahren entstandenen Kosten, oder muss ich als Gegenstandswert die Gesamtsumme aus dem VB nehmen, also alles insg. auch die Verfahrenskosten des Mahnverfahrens?
Danke schonmal für Eure Hilfe
LG
Emilia
Gegenstandswert nach Einspruch gg. VB
- Adora Belle
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Ja. Wie kommst du darauf, dass die in der Klage eine Rolle spielen? Der einzige Fall, wo alles addiert wird, ist die Zwangsvollstreckung. Vorher geht es immer nur um die Hauptforderung.
die Verfahrenskosten werden ja angerechnet. Es fällt ja z.B. im Mahnverfahren eine 0,5 Gerichtsgebühr an, bei der Überleitung sind dann noch 2,5 Gebühren nachzuzahlen. Ebenso bei den Anwaltskosten.
Die Nebenforderungen hingegen müssen in der Anspruchsbegrüdung mit geltend gemacht werden, also z.B.
I. Hauptforderung
II. Nebenforderungen
Nebenforderungen werden jedoch nie in den Streitwert eingerechnet, auch wenn direkt Klage erhoben wird (diese werden nur dann relevant, wenn die Hauptforderung sich z.B. erledigt hat und die Nebenforderungen damit zur Hauptforderung werden)
Die Nebenforderungen hingegen müssen in der Anspruchsbegrüdung mit geltend gemacht werden, also z.B.
I. Hauptforderung
II. Nebenforderungen
Nebenforderungen werden jedoch nie in den Streitwert eingerechnet, auch wenn direkt Klage erhoben wird (diese werden nur dann relevant, wenn die Hauptforderung sich z.B. erledigt hat und die Nebenforderungen damit zur Hauptforderung werden)
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- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Hallo,
ich danke Euch. Ich war mir nicht ganz sicher. Habe im KFA als Gegenstandswert die HF aus dem VB genommen. Eigentlich logisch
Wünsche Euch allen dann ein schönes WE.
LG
Emilia
ich danke Euch. Ich war mir nicht ganz sicher. Habe im KFA als Gegenstandswert die HF aus dem VB genommen. Eigentlich logisch
Wünsche Euch allen dann ein schönes WE.
LG
Emilia
:thx