Was Liesel meint ist, dass der erste Antrag vom 27.01.2017 und der Dritte Antrag als ein Antrag zählen, da der dritte Antrag die Fortsetzung des ersten Antrages ist. Du kannst also wie folgt abrechnen:Regina hat geschrieben: ↑05.11.2018, 16:31Es gibt nur einen Schuldtitel gegen 2 Gesamtschuldner.
Die erste Antrag wurde am 27.1.17 gegen den Gesamtschuldner zu 1 gestellt. Dieser war zwischenzeitlich verzogen.
Der zweite Antrag wurde am 19.2.17 gegen den Gesamtschuldner zu 2. gestellt. Auch dieser war unbekannt verzogen.
Der dritte Antrag wurde am 19.12.17 nach Anschriftenermittlung gegen den Gesamtschuldner zu 1 gestellt. Er hat die VA abgegeben.
Für Antrag vom 27.01.2017 würde ich nichts abrechnen
1. ZV Maßnahme: Für Antrag vom 19.02.2017 eine 0,3 Gebühr
2. ZV Maßnahme: Für Antrag vom 19.12.2017 als Fortsetzung des Antrages vom 27.01.2017 aus dem erhöhten Gegenstandswert (weitere Zinsen und Kosten der EMA) eine 0,3 für Antrag auf Abgabe der VA
So wie ich es sehe, wurde nach Abgabe der Vermögensauskunft keine ZV durchgeführt (bedingter Antrag), sodass auch keine weitere Gebühr angefallen ist.