ich bräuchte bitte mal eure Hilfe zu folgendem Fall:
Wir haben unseren Mandanten zunächst außergerichtlich vertreten. Dann hat der Schuldner mitgeteilt, dass er zahlungsunfähig ist. Es wurde ein Vorschlag zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung unterbreitet, den wir unter der Bedingung einer Zahlung i. H. v. 3.589,00 angenommen haben. Sodann wurde ein Beschluss erlassen, nachdem alle Gläubiger zugestimmt haben. Darin heißt es, der Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines Vergleichs und dass die Anträge auf Eröffnung der InsO und Erteilung der RSB als zurückgenommen gelten.
Meine Kollegin hat nun folgende Abrechnung erstellt:
1,3 Nr. 2300
1,0 Nr. 3316
./. Anrechnung 0,65
AP
0,8 Nr. 3403
1,5 Nr. 1000
AP
Nun schreibt die RSV, dass nicht ersichtlich wäre, dass eine 0,8 Nr. 3403 angefallen wäre und im Übrigen nur eine 1,0 EG.
Was meint ihr dazu?
![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)