Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Trine
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#1
17.04.2019, 16:38
Hallo zusammen,
ich habe hier eine Baurechtssache die schon 2 dicke Ordner voll hat
nun war ein Ortstermin, wo eine Bühne/Lift für den Gutachtertermin notwendig war. Kann ich die entstandenen Kosten für die Bühne im Kostenfestsetzungsantrag später mit festsetzen lassen, sobald der Rechtsstreit beendet ist?
Ich hoffe, dass mir diese Frage jemand beantworten kann
LG
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Husky98
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#3
17.04.2019, 17:38
Ich gehe davon aus, dass der Gutachter die Kosten für den Lift und die Bühne verauslagt hat und sie dann zusammen mit seiner Honorarabrechnung beim Gericht geltend macht.
Im Ergebnis schließe ich mich daher 13 an.
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Trine
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#4
18.04.2019, 08:26
Guten Morgen, die Rechnung von der Bühnenfirma wurde aber direkt an unseren Mandanten gestellt und ich glaube sogar verauslagt..
![Kopfkratz-Smiley :kopfkratz](./images/smilies/kopfkratz.gif)
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Trine
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#5
18.04.2019, 08:28
13 hat geschrieben: ↑17.04.2019, 17:23
Eigentlich werden Kosten für Gutachten insgesamt über die Gerichtskostenrechnung abgerechnet. Dass partielle Kosten wie Lift-/Bühnenaufwendungen in den KFA einfließen, halte ich nicht für machbar. Vllt. kann DKB noch Genaueres sagen.
Wer oder was ist DKB ?
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Anahid
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#7
18.04.2019, 09:15
Sollte Dein Mandant die Kosten für die Bühne/Lift verauslagt haben, dann kannst Du selbstverständlich diese Kosten bei einer späteren Kostenfestsetzung berücksichtigen.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. ![Smilie-mit-Katze :katze1](./images/smilies/katze1.gif)
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jasmin89
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#8
18.04.2019, 09:22
Ich stimme Anahid zu. Die Kosten sind auf jeden Fall im KFA mit aufzunehmen. Du solltest die Rechnung nebst Zahlungsnachweis halt nur in der Anlage für das Gericht (Kopie reicht aus) beifügen.
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Trine
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#9
18.04.2019, 12:21
Also der Gutachter wurde durch das Gericht mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.
Beim ersten Ortstermin konnte das Dach nicht überprüft werden, somit fand ein neuer OT statt. Dabei hatte unser Mandant sich bereit erklärt, eine geeignete Hebebühne nebst Bedienung beizustellen.
Somit ging die Rechnung auf unseren Mandanten.
Also im KFA mit als Kosten festsetzen lassen ?
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