Sozialrecht Widerspruchs- und Klageverfahren Abrechnung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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#1

10.04.2019, 11:08

Hallo,

ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht gegen das Jobcenter endete damit, dass das Jobcenter die Kosten des Verfahren übernimmt.
Ich rechnete bislang immer so ab, dass das vorangegangene Widerspruchsverfahren gebührenrechtlich eine eigene Sache ist und das Klageverfahren.
Also habe ich als erstes das Widerspruchsverfahren mit Geschäftsgebühr abgerechnet, als zweites das Klageverfahren und bei dieser Abrechnung die Hälfte der Geschäftsgebühr abgezogen.

Das Jobcenter meint nun, das würde so nicht mehr gehenn, Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühr müssten in einer Berechnung aufgeführt werden und die hälftige Geschäftsgebühr dann abgezogen von der Verfahrensgebühr. Sachbearbeiterin meint, sie wäre zu einer Fortbildung gewesen und das gehört jetzt so.

Diese Rechnung hätte zur Folge, dass wir nur einmal die Postpauschale und natürlich weniger MwST einnehmen würden. Ich habe darauf hingewiesen, dass es zwei getrennte gebührenrechtliche Angelegenheiten seien und wir deshalb auf meine Berechnung (erst das Widerspruchsverfahren, anschließend das Klageverfahren und dann die Geschäfgtsgebühr hälftig anrechnen) bleibt. Ich fürchte nur, dass die Sachbearbeiterin sich weiterhin querstellen wird und auf ihren Rechenweg besteht.

Hab ich was verpasst? Gibt es da eine Neuerung? Wie ich kann ich noch argumentieren, dass ich das durchgesetzt bekomme?

Danke schonmal!
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Liesel
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#2

10.04.2019, 11:19

unique hat geschrieben:
10.04.2019, 11:08

Diese Rechnung hätte zur Folge, dass wir nur einmal die Postpauschale und natürlich weniger MwST einnehmen würden.
Wieso?
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#3

10.04.2019, 11:50

Liesel hat geschrieben:
10.04.2019, 11:19
Wieso?
Das würde mich auch mal interessieren. :kopfkratz
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#4

10.04.2019, 11:57

weil wenn man das Widerspruchsverfahre und das Klageverfahren in einer Rechnung berechnet nur einmal 20,00 Euro Postpauschale berechnet wird vom Jobcenter und dementsprechend weniger MwST. Also ich berechne:
Widerspruchsverfahren:

Geschäftsgebühr §§ 2, 13, 14 RVG, Nr.: 2302 Ziffer 1 VV RVG € 300,00
Pauschale für Entgelte Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG € 20,00
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG € 60,80
Gesamtsumme € 380,80

Klageverfahren:

Verfahrensgebühr §§ 2, 13, 14 RVG, Nr. 3102 VV RVG € 300,00
abzüglich hälftiger Geschäftsgebühr € 150,00
Pauschale für Entgelte Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG € 20,00
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG € 32,30
Gesamsumme € 202,30

Macht also zusammen 582,30 €.

Das Jobcenter berechnet:

Geschäftsgebühr §§ 2, 13, 14 RVG, Nr.: 2302 Ziffer 1 VV RVG € 300,00
Verfahrensgebühr §§ 2, 13, 14 RVG, Nr. 3102 VV RVG € 300,00
abzüglich hälftiger Geschäftsgebühr € 150,00
Pauschale für Entgelte Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG € 20,00
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG € 89,30
Gesamtsumme € 559,30

Das sind dann 23,00 Euro weniger.

Ganz davon abgesehen, dass diese Berechnung nach RVG nicht richtig ist, da es sich um zwei unterschiedliche Gebührenangelegenheiten handelt.
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#5

10.04.2019, 12:02

Also mal ehrlich....die Berechnung in einer Rechnung ist überhaupt gar kein Problem. Des Menschen Wille ist sein Himmelreich.

Die Berechnung vom Jobcenter in einer Rechnung ist schlichtweg falsch. Die Pauschale Nr. 7002 VV RVG wird nämlich nicht angerechnet, was bedeutet, dass diese sowohl im Widerspruchs- als auch im Klageverfahren anfällt. Richtigerweise hätte das Jobcenter also 40,00 € Pauschale abrechnen müssen und damit kommt dann wieder das Gleiche raus wie bei Deiner Rechnung. Von daher ist es schnurzpiepegal, ob Du zwei Rechnungen machst oder nur eine...das Ergebnis ist am Schluss dasselbe.
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#6

10.04.2019, 12:26

es geht ja aber gerade darum, dass sie durch die Berechnung in einer Rechnung die Postpauschale und MwST nicht korrekt berechnen. Da es sich um zwei gebührenrechtliche Angelegenheiten handelt, fällt diese auch zweimal an. Ob man das nun in einer Rechnung verwurstet oder in zweien, kommt dann natürlich auf das selbe hinaus, obwohl es nicht korrekt ist, dies in einer Rechnung darzustellen.
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Liesel
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#7

10.04.2019, 12:35

Dann verweise auf 17 RVG und erläutere, dass die PTE 2 x anfällt.

Im Übrigen ist mir keine Vorschrift bekannt, dass die Gebühren für das Verwaltungsverfahren und das Verfahren I. Instanz in getrennten Rechnungen abzurechnen sind.
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#8

10.04.2019, 12:45

Ist doch völlig egal, wieviele Rechnungen ich schreibe. Ich kann in einer Angelegenheit drei Rechnungen schreiben, oder drei Angelegenheiten in eine Rechnung packen. Wichtig ist, dass korrekt abgerechnet wird.
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#9

10.04.2019, 13:59

das Ganze sieht dann auch noch anders aus, wenn es Erhöhungen nach 1008 gibt, die wird meines Erachtens nicht angerechnet auf das nachfolgende Verfahren.
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#10

10.04.2019, 14:05

unique hat geschrieben:
10.04.2019, 13:59
das Ganze sieht dann auch noch anders aus, wenn es Erhöhungen nach 1008 gibt, die wird meines Erachtens nicht angerechnet auf das nachfolgende Verfahren.
Warum nicht? Der Mehrvertretungszuschlag ist keine eigenständige Gebühr, sondern Bestandteil der Ausgangsgebühr.
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