Hallo Zusammen,
bräuchte mal wieder Eure Hilfe.
Unser Mandant war vorher bei einem anderen Anwalt und hat sich dort in einem Verfahren vertreten lassen. Dieser Anwalt hat dann Kostenfestsetzung nach § 11 RVG gegen diesen Mandanten beantragt. Der Mandant kam dann zu uns und es wurden nicht gebührenrechtliche Einwendungen erhoben. Der Anwalt hat dann seinen Antrag nach § 11 RVG zurückgenommen. Für mich stellt sich nun die Frage, ob diesbezüglich ein Kostenerstattungsanspruch gegen den früheren Anwalt wegen der Festsetzung nach § 11 RVG besteht? Wenn ja, was können wir denn da für Gebühren in Ansatz bringen?
Vielen Dank schon mal im voraus!
Kostenerstattungsanspruch Kostenfestsetzung § 11 RVG
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14438
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Nein, für das §11-Verfahren besteht kein Erstattungsanspruch.
Ihr könnt gegenüber dem Mandanten wohl eine Einzeltätigkeit nach dem streitigen Kostenwert abrechnen.
Ihr könnt gegenüber dem Mandanten wohl eine Einzeltätigkeit nach dem streitigen Kostenwert abrechnen.
- jojo
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3168
- Registriert: 26.09.2007, 15:07
- Beruf: manchmal Rechtspfleger
- Wohnort: Voerde
Steht auch so im 11.
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)
Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)
Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank