Festsetzung gegen eigene Partei im Sozialrechtsverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Nicolex3
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#1

03.04.2019, 13:35

Hallo ihr Lieben,

ich habe mal wieder eine Akte auf dem Tisch, in der ich nicht weiter komme.
Ich habe gegenüber dem Mandanten die Mittelgebühr nach der Nr. 3102 VV RVG abgerechnet. Hierauf hat er allerdings nur eine Teilzahlung von 50,00 € geleistet. Nach mehreren Mahnschreiben wollte ich die Gebühren nun festsetzen lassen.
Das Sozialgericht teilt mir jetzt allerdings mit, dass ich nur die Mindestgebühren festsetzen lassen kann, es sei denn, der Mandant hat sich ausdrücklich mit der Höhe der Gebühren einverstanden erklärt. Ist das richtig so? Die Sache war schon umfangreich und die Mittelgebühr ist auf jeden Fall gerechtfertigt, aber eine Zustimmung des Mandanten haben wir natürlich nicht.
Wir sehen es jetzt auch nicht wirklich ein, nur die Mindestgebühren titulieren zu lassen.

Hattet ihr so einen Fall auch schonmal? Habe ich irgendwie die Chance noch die Mittelgebühr festsetzen zu lassen?
Husky98
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#2

03.04.2019, 13:42

Nicolex3 hat geschrieben:
03.04.2019, 13:35
... Das Sozialgericht teilt mir jetzt allerdings mit, dass ich nur die Mindestgebühren festsetzen lassen kann, es sei denn, der Mandant hat sich ausdrücklich mit der Höhe der Gebühren einverstanden erklärt. Ist das richtig so? ...
Ja, § 11 Abs. 8 RVG.
Nicolex3 hat geschrieben:
03.04.2019, 13:35
... Habe ich irgendwie die Chance noch die Mittelgebühr festsetzen zu lassen?
Ja, aber nur im Klageweg.
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