Ich weiß, dass ich für einen Verhaftungsauftrag als Fortsetzung des Antrages auf Abnahme der Vermögensauskunft keine gesonderte Gebühr abrechnen kann.
Wie ist jedoch der Fall, wenn der Schuldner zwischenzeitlich verzogen ist und für die Verhaftung ein neuer Gerichtsvollzieher beauftragt werden muss? Der vormals zuständige Gerichtsvollzieher hat uns die Vollstreckungsunterlagen zurückgesandt. Fällt in diesem Fall für den Verhaftungsauftrag eine gesonderte Gebühr an oder zählt dies auch als Fortsetzung des ursprünglichen Antrages auf Abnahme der Vermögensauskunft?
Verhaftungsauftrag
-
- Foren-Azubi(ene)
- Beiträge: 60
- Registriert: 04.08.2008, 18:29
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Wohnort: Landkreis Leipzig
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17688
- Registriert: 22.02.2011, 10:41
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
Warum soll sich dadurch, dass der Schuldner verzogen ist, etwas an der Gebührensituation ändern? Wenn Du einen Vollstreckungsauftrag erteiltst, der Schuldner verzieht und Du dann einen Auftrag an die neue Anschrift erstellst, gilt das auch nicht als neuer Auftrag. ![Kopfkratz-Smiley :kopfkratz](./images/smilies/kopfkratz.gif)
![Kopfkratz-Smiley :kopfkratz](./images/smilies/kopfkratz.gif)
![Flohbeutel :katze2](./images/smilies/katze2.gif)
![Smilie-mit-Katze :katze1](./images/smilies/katze1.gif)