Abrechnung Sozialrecht mit Klagerücknahme

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Gaby Schlechte
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#1

27.02.2019, 16:19

Ich hoffe, Ihr könnt mir helfen.
Ich arbeite als Rechtsanwaltssekretärin, habe allerdings von Abrechnung überhaupt keine Ahnung.
In diesem konkreten Fall:
Bescheid über GdB
Widerspruch beim Sozialversicherungsträger
Klage
Klagerücknahme, da keine Aussicht auf Erfolg

Was muss ich hier genau abrechnen?
vielen Dank im vorraus
Gruß Gaby
Feldhamster
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#2

27.02.2019, 16:36

Hallo und willkommen hier im Forum.
Es ist hier üblich, einen Abrechnungsvorschlag zu machen, über den wir dann diskutieren können.
Also, probiere es mal.
Gaby Schlechte
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#3

28.02.2019, 14:44

vielen Dank für den Hinweis.
Dann versuch ich das mal:
Der Vorschlag wäre:
2302 + 7002 - für den Widerspruch des Bescheids zum GdB
3102 + 7002 - für die eingereichte Klage mit Gutachten und Rücknahme, da keine Aussicht auf Erfolg
3106 - Terminsgebühr auch ohne Gerichtstermin, da Klagerücknahme
1002 - Erledigungsgebühr

könnte das so passen, oder habt Ihr andere Vorschläge?

Danke schon mal für Eure Hilfe - ich kann echt alles andere, aber Abrechnung ist so überhaupt nicht meins .

Gruß Gaby
Feldhamster
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#4

28.02.2019, 15:00

Für das Widerspruchsverfahren die 2302 und 7002 stimmt:-)

Die Geschäftsgebühr des Widerspruchsverfahrens ist auf die Verfahrens 3102 zur Hälfte (max. € 175,00) anzurechnen.

Terminsgebühr sehe ich bei deinem geschilderten Sachverhalt nicht. Die Ziffern 1-3 zu 3106 passen nicht und dass ein Termin stattgefunden hat, schreibst du auch nicht.

Eine Erledigungsgebühr kann nur entstehen, wenn sich die Sache durch Aufhebung oder Änderung des Verwaltungsaktes erledigt. Das ist nicht gegeben, da ihr die Klage zurückgenommen habt und der Verwaltungsakt der Behörde somit bestehen bleibt. Im übrigen wäre die Erledigungsgebühr für gerichtliche Verfahren die Nr. 1003.

Für das Klageverfahren entsteht natürlich eine gesonderte 7002.
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ksuscha
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#5

28.02.2019, 15:05

Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten § 14 RVG, Nr. 2302 VV RVG 300,00 €
Verfahrensgebühr für Verfahren vor Sozialgericht § 14 RVG, Nr. 3102 VV RVG 300,00 €
Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG -150,00 €
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen -
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 40,00 €
Zwischensumme netto 490,00 €
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 93,10 €
zu zahlender Betrag 583,10 €
Feldhamster
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#6

28.02.2019, 15:11

Ob immer die Regelgebühr von € 300,00 bei Geschäfts- und Verfahrensgebühr entstanden sind, muss Gaby Schlechte entscheiden. Insoweit sind alle Kriterien des § 14 RVG zu berücksichtigen. Dazu sage ich hier bewusst nichts, weil man das nur anhand des Akteninhalts bestimmen kann.
Gaby Schlechte
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#7

28.02.2019, 17:43

Ihr seid echt klasse - ich hab öfter mal solche Sachen - somit komm ich gerne wieder - Lieben Dank ... Gaby
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