Hallo. Ich war jetzt länger nicht mehr hier und hoffe allen geht es gut soweit. Arbeite jetzt seit Wochen im HomeOffice und bin immer samstags in der Kanzlei wenn niemand dort ist.
Ich habe zwei Fragen zur Abrechnung einer Betreuungssache.
1.
Bei Übernahme/Bestellung (als Berufsbetreuer) war der zu Betreuende bereits (krankheitsbedingt) in einem Pflegeheim. Er hat allerdings noch eine Mietwohnung die aus unterschiedlichen Gründen vorerst noch nicht gekündigt wurde bzw. nachdem sich der Gesundheitszustand nicht mehr verbesserte und klar war, dass er nicht zurück in seine Wohnung kann, erst nach ca. einem Jahr aufgelöst.
Ich habe den zu Betreuenden in der Jahresabrechnung gegenüber dem Betreuungsgericht gebührenrechtlich mit "anderer Wohnform" abgerechnet. Die Rechtspflegerin hat moniert, dass es sich um einen dauerhaften Aufenthalt in einer stationären Einrichtung handelt (was stimmt!) und weiter mitgeteilt, dass wür das Merkmal "Wohnung" kein Raum besteht mit dem Hinweis, dass das VBVG allein auf den Aufenthalt des zu Betreuenden abstellung und nicht darauf, ob noch ein Mietverhältnis abzuwickeln ist.
Habt Ihr diesbezügliche Erfahrungen? Der Betreuer hat sich das ganze Jahr über mit dem Energieversorger, der Hausverwaltung, Ortsterminen in der Mietwohnung, Postnachsendeanträgen usw. beschäftigt und hatte einen nicht unerheblichen Aufwand dafür. Bezahlt werden sollen wir aber jetzt wie Heimaufenthalt.
2.
Daran anknüpfend war die Rechtspflegerin so freundlich, mich auf § 5a VBVG zu verweisen (Zusatzpauschale von 30 Euro monatlich bei Mehraufwand)
Siehe hierzu:
https://www.betreuung.de/dokumentation/ ... pauschale/
Grundsätzlich kann ein §5a-Ereignis nur mit einem Datum eingetragen werden, das nach dem Inkrafttreten des neuen VBVG 2019 liegt. Es ist also nicht möglich diese Zusatzpauschale z.B. für den 15.5.2019 einzutragen.
Frage: Diese Gebühr entsteht also erstmals ab August 2019?
Vielen Dank.