Hallo,
wir haben einen UBV in Berlin beauftragt (da wir aus Raum Frankfurt sind) um einen Termin für uns in Untervollmacht wahrzunehmen. Der Beklagte ist zum Termin nicht erschien, so dass ein VU erging. Der UBV rechnete eine 0,5 TG ab.
Der Beklagte legte Einspruch gegen das VU ein und es stellte sich heraus, dass er in Berlin nicht mehr wohnhaft war sondern in Schwedt (ca. 115 km von Berlin). Es gab sodann einen erneuten Verhandlungstermin, nun vor dem AG Schwedt. Diesen Termin hat auch unser UBV wahrgenommen und es wurde nun streitig verhandelt. Nun rechnet der UBV eine 1,2 TG ab.
Geht das? Es ist doch die gleiche Angelegenheit
Danke euch schon im Voraus
0,5 + 1,2 TG bei Verweisung?
- Adora Belle
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Kommt drauf an was Ihr vereinbart habt. Festsetzungsfähig ist insgesamt für den UBV nur eine 1,2 TG.
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Es wurde nichts vereinbart, nur die übliche Vergütung, also 0,5 oder 1,2 TG.
UBV rechnet nun aber eine 0,5 TG für den Termin in Berlin und eine 1,2 TG für den Termin in Schwedt ab.
Ich bin mir nicht sicher, ob eine erneute Gebühr bei Verweisung anfällt...
UBV rechnet nun aber eine 0,5 TG für den Termin in Berlin und eine 1,2 TG für den Termin in Schwedt ab.
Ich bin mir nicht sicher, ob eine erneute Gebühr bei Verweisung anfällt...
- Adora Belle
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Ich mir schon. Das steht in §20 - ist alles ein Rechtszug.