KFA nach VU

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Anja S.
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#1

01.02.2019, 09:28

Wir haben ein VU erwirkt, allerdings wurde hier nur entschieden: Beklagte hat die Hauptforderung zu zahlen und hat die Kosten zu tragen (logisch).

Wir haben allerdings in der Klage außerdem beantragt, dass der Beklagte die nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbare Geschäftsgebühr aus außergerichtlicher anwaltlicher Tätigkeit in Höhe von ... zu tragen hat und des weiteren, dass der Beklagte weitere Rechtsanwaltskosten für die Beantragung des Mahnbescheids in Höhe von ... € sowie angefallene Gerichtskosten hierfür in Höhe von ...€ zu zahlen hat.

So weit so gut.

Der Antrag mit dem weiteren Kosten für die Beantragung des MB und die entsprechenden Gerichtskosten ist mir ja eigentlich egal. Die mache ich normal im KfA mit geltend und werden ja eh angerechnet.

Aber was wird jetzt mit den Kosten unserer außergerichtlichen Tätigkeit?

Welche Gebühren mache ich im KfA geltend?

Normalerweise ja:

Verfahrensgebühr Nr. 3305
Anrechnung Nr. 2300
Verfahrensgebühr NR. 3308 (da Widerspruch nach Antrag auf Erlass ein ging)
Verfahrensgebühr Nr. 3100
Anrechnung gem. Nr. 3305 Satz 2 VV RVG
Reduzierte Terminsgebühr Nrn. 3105, 3104
Post und Telekommunikation
MWST

Kann ich jetzt einfach die Anrechnung der Geschäftsgebühr weglassen, aber dann zahlt die der Mandant?
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FeldKiel
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#2

01.02.2019, 09:34

Also gegenüber dem Mandant rechnest du ganz normal ab, aber beim KFA brauchst du die Anrechnung nicht zu berücksichtigen, da die Gegenseite die vorgerichtlichen Kosten nicht erstatten muss laut Urteil.

Es könnte natürlich sein, dass diese Kosten im VU nur vergessen wurden, dann müsste das Urteil berichtigt werden. Ggf. musst du mal beim Gericht nachfragen. Falls die Kosten dann noch im Urteil ergänzt werden, muss natürlich die Anrechnung im KFA berücksichtigt werden.
...
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#3

01.02.2019, 10:06

FeldKiel hat geschrieben:
01.02.2019, 09:34

Es könnte natürlich sein, dass diese Kosten im VU nur vergessen wurden, dann müsste das Urteil berichtigt werden. Ggf. musst du mal beim Gericht nachfragen. Falls die Kosten dann noch im Urteil ergänzt werden, muss natürlich die Anrechnung im KFA berücksichtigt werden.
Nein, es müsste auch dann keine Anrechnung erfolgen, da lediglich die Titulierung der nicht anzurechnenden GG beantragt wurde.
Eine Berichtigung müsste zudem binnen 2 Wochen seit Zustellung des Urteils beantragt werden (§321 II ZPO).
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FeldKiel
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#4

01.02.2019, 10:12

ah, das hab ich überlesen. Das stimmt dann natürlich. Ich bin fäschlicherweise von der kompletten Geschäftsgebühr ausgegangen.
Anja S.
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#5

01.02.2019, 10:52

Danke euch. Wir haben das Problem bereits gelöst :-)
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