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In einer erbrechtlichen Angelegenheit wurden wir durch unseren Mandanten mit der weiteren Bearbeitung beauftragt, nachdem er das Mandat bei seinem vorherigen RA gekündigt hat.
In der Angelegenheit selbst liegen zwei Immobilien-Bewertungen vor. Die eine Bewertung führt einen Verkehrswert für die Immobilie von 80.000 € an, die andere von 64.800 €.
Der vorherige RA hat nunmehr seine Schlusskostenrechnung gelegt und bei Ermittelung des Gegenstandswert den höheren Verkehrswert von 80.000 € für das Hausgrundstück zugrunde gelegt.
Meine RAin möchte nun von mir wissen, ob nicht hätte der niedrigere Verkehrswert von 64.800 € herangezogen werden müssen? Hier bin ich leider gänzlich überfragt und finde auch trotz intensiver Recherchen nicht das passende
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Hat hierzu jemand von euch Erfahrungen und kann mir sagen, ob der höhere oder niedrigere Verkehrswert bei der Berechnung der RA-Kosten zugrunde gelegt werden muss.
Für jede hilfreiche Antwort bin ich euch sehr dankbar
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