KfA über 2. und 3. Instanz

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
nneuwerth
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 5
Registriert: 09.01.2019, 16:22
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Andere
Wohnort: Düsseldorf

#1

09.01.2019, 16:40

Hallo zusammen,

Ich benötige dringend Hilfe - und zwar ist die Angelegenheit etwas umfangreicher.
Es geht um einen Rechtsstreit der über 3 Instanzen geführt wurde.

Die 1. Instanz war vor dem LG - dort haben wir Klage eingereicht.
Durch den Beklagten wurde Antrag gestellt auf Prozesskostensicherheit. Diesem Antrag wurde Seitens des LG nicht zugestimmt gem. Teilurteil.
Gegen dieses Teilurteil hat die Gegenseite Berufung eingelegt.
Das ganze ist somit in 2. Instanz vor dem OLG gelandet.
Auch hier das gleiche Schauspiel, sodass die Gegenseite dann letztendlich vor dem BGH in Revision gegangen ist und dem ganzen dort auch nicht enstprochen wurde.
Im Anschluss hieran haben wir die Klage aus 1. Instanz zurückgenommen und uns mit der Gegenseite darüber verglichen. Die Kosten sind auch schon erstattet.
Weiter sind die Kosten des Rechtsstreits mit Urteil vom BGH der Gegenseite auferlegt worden. Nun soll ich hier die Kosten festsetzen lassen.
Wie verhält sich das nun bzgl. Auslagen die in der 1. Instanz angefallen sind - kann Ich diese auch in der 2. Instanz geltend machen, wenn ich die zB. Übersetzungen etc. dort genutzt habe oder verfällt das dann?
Und wie Verhält sich das, wenn ich für das Verfahren vor dem BGH einen beim BGH zugelassenen RA beauftragt habe?

Für Antworten bin ich mehr als dankbar - ich verzweifle hier grade...
Feldhamster
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1995
Registriert: 07.09.2018, 22:08
Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: NRW

#2

09.01.2019, 18:54

Ich würde sagen, alle notwendigen Kosten kannst du zur Kostenfestsetzung anmelden. Ggf musst du aber was dazu schreiben, warum zB Übersetzungskosten notwendig waren.

Kostenfestsetzung geht natürlich nur, wenn die Kosten für die Instanzen des Teilurteils nicht von der Kostenregelung im Vergleich umfasst sind. Insoweit kenne ich die dortige Formulierung nicht.
nneuwerth
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 5
Registriert: 09.01.2019, 16:22
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Andere
Wohnort: Düsseldorf

#3

10.01.2019, 09:26

Das mit den Übersetzungskosten wird sowieso formuliert, weil dort einige angefallen sind.

Der Vergleich ist lediglich für die 1. Instanz geschlossen - somit bleiben die beiden anderen Instanzen ja davon unberührt ...
Das Teilurteil ist ja auch vollumfänglich zu unseren Gunsten ausgegangen! Daraufhin hat dann die Gegenseite Berufung eingelegt..
Feldhamster
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1995
Registriert: 07.09.2018, 22:08
Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: NRW

#4

10.01.2019, 09:56

Ehrlich gesagt verstehe ich dann die Schwierigkeit nicht. Du kannst für sämtliche Instanzen des Teilurteils nach dessen Streitwert einen Kfa stellen über alle notwendigen Kosten (Gebühren des BGH-RA, Übersetzungskosten etc.).
nneuwerth
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 5
Registriert: 09.01.2019, 16:22
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Andere
Wohnort: Düsseldorf

#5

10.01.2019, 10:02

Es geht darum, dass wir die Übersetzungen für die 1. Instanz gefertigt haben. Zu dem Zeitpunkt wussten wir nicht das die Gegenseite den Antrag auf Sicherheitsleistung stellen wird und dann gegen das Teilurteil in Berufung geht... Es ist zum Beispiel auch so, dass Dolmetscherkosten angefallen sind in 1. Instanz, welche auch noch übrig wären. Das ich alle angefallenen Kosten der anderen Instanzen geltend machen kann ist gar nícht das Problem.... Sondern vielmehr das ich quasi noch Kosten übrig habe aus 1 Instanz...

Scheinbar kann ich das Problem grade nicht vernünftig ausformulieren ...
Feldhamster
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1995
Registriert: 07.09.2018, 22:08
Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: NRW

#6

10.01.2019, 10:16

Geht es dir nur um Übersetzungskosten der I. Instanz?
Ich verstehe dich nun so, dass Gesamtbetrag x an Übersetzungskosten in der I. Instanz entstanden ist, wovon bereits ein Teilbetrag y durch den Vergleich ausgeglichen ist und noch Teilbetrag z jetzt übrig ist?
nneuwerth
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 5
Registriert: 09.01.2019, 16:22
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Andere
Wohnort: Düsseldorf

#7

10.01.2019, 10:18

Gesamtbetrag x ist entstanden - Betrag y ist offen und wurde nicht im Vergleich aufgegriffen, sodass nichts davon gezahlt wurde. Es wurde aber in den folgenden Verfahren teilweise auf diese Übersetzungen etc. zurückgegriffen
Feldhamster
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1995
Registriert: 07.09.2018, 22:08
Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: NRW

#8

10.01.2019, 10:25

Ich würde einfach probieren, alle verbliebenen Übersetzungskosten festgesetzt zu kriegen. Die Gegenseite bekommt den Kfa eh zur Stellungnahme und kann ggf. Einwendungen dagegen erheben. Begründung für deinen Kfa: Übersetzungen waren notwendig, da in dem Teilurteilsverfahren auf die Unterlagen zurückgegriffen wurde.
Wenn dann irgendwas von den Übersetzungskosten abgewiesen wird, müsste man überlegen und prüfen, ob man die durch die Kostenregelung des Vergleichs dort ggf. nachträglich festsetzen lassen kann.
nneuwerth
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 5
Registriert: 09.01.2019, 16:22
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Andere
Wohnort: Düsseldorf

#9

10.01.2019, 10:27

Alles klar, dankeschön!
...
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 675
Registriert: 01.12.2017, 19:11
Beruf: Rpfl.
Wohnort: Niedersachsen

#10

10.01.2019, 11:19

M.E sind die Übersetzungskosten für die Kostenfestsetzung der I. Instanz zu berücksichtigen, da sie für diese angefertigt wurden. Das sie auch in den nachfolgenden Instanzen verwendet wurden ändert daran nichts. Diese Kosten sind in der 2. und 3. Instanz nicht angefallen, da die Übersetzungen ja bereits vorlagen.
Antworten