2 rechtshängige Verfahren, Einigung aber außergerichtlich

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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dondax
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#1

08.01.2019, 13:29

Hallo Ihr Lieben,

ich wünsche Euch allen erst einmal ein gutes und erfolgreiches Jahr 2019 :wink1

Vielleicht kann mir ja einer von Euch bei einer Abrechnung helfen; wahrscheinlich stehe ich nur völlig auf dem Schlauch :patsch

Also, wir hatten für einen Mandanten zwei Verfahren gegen denselben Gegner. Das eine Verfahren A wurde nach stattgefundenem Termin durch Endurteil beendet, bei dem anderen wurde das Verfahren B durch Klagerücknahme des Gegners ebenfalls beendet. Grund der Klagerücknahme war die Tatsache, dass sich die Parteien mit den jeweiligen RAe außergerichtlich über beide Angelegenheiten geeinigt haben. Dieses ist völlig unabhängig vom Gericht geschehen, es erfolgte auch keine Protokollierung/Feststellung des Vergleichs durch das Gericht. Der außergerichtliche Vergleichsabschluss hat übrigens einen Tag vor Urteilsverkündung im Verfahren A stattgefunden, es waren zu dem Zeitpunkt also noch beide Verfahren rechtshängig.

Nun meine eigentliche Frage zur Abrechnung:

Ich würde jetzt abrechnen:


Verfahren A:

1,3 VG Nr. 3100 VV RVG aus Streitwert Verfahren A
1,2 TG Nr. 3104 VV RVG aus Streitwert Verfahren A
+ PTE u. USt


Verfahren B:

1,3 VG Nr. 3100 VV RVG aus Streitwert Verfahren B
1,2 TG Nr. 3104 VV RVG aus Streitwert Verfahren B (auch hier fand ein Termin statt)

1,0 EG Nr. 1000, 1003 VV RVG aus Streitwert Verfahren A + B (würde ich hier ansetzen, weil dieses Verfahren aufgrund des Vergleichs beendet wurde)

+ PTE u. USt


Die Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG kann ich ja nirgends geltend machen, weil der Vergleich komplett am Gericht vorbeigegangen ist, oder? Die 3101 bezieht sich ja letztendlich ausschließlich auf einen gerichtlichen Vergleich, der hier ja gerade nicht vorliegt...
Oder muss ich für jedes Verfahren eine eigene Einigungsgebühr ansetzen?

Für Anregungen und Denkanstöße in die richtige Richtung wäre ich sehr dankbar.

Lg
Feldhamster
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#2

08.01.2019, 14:50

Ob eine Einigungsgebühr nach dem Gesamtstreitwert oder jeweils eine Einigungsgebühr in jedem Verfahren nur nach dem jeweiligen Verfahrenswert würde ich davon abhängig machen, wie der Vergleich formuliert ist.

Die 3101 sehe ich hier derzeit nicht, da zum einen - wie du richtig sagst - kein gerichtlicher Vergleich vorliegt und zum anderen müssten nicht gerichtliche anhängige Ansprüche mit verglichen worden sein. Ob letzteres der Fall ist, ergibt sich aus deinem Sachverhalt nicht. Ich verstehe deine Sachverhaltsschilderung so, dass nur über beide Gerichtsverfahren bzw. die darin geltend gemachten Ansprüche die außergerichtliche Einigung geschlossen worden ist.

Schöner wäre es für dich natürlich gewesen, wenn sich die RAe bei den Vergleichsverhandlungen über diese Gebührenfragen Gedanken gemacht hätten...
dondax
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#3

08.01.2019, 16:22

Vielen Dank schon einmal für Deine Hilfe Feldhamster!

Werde mir morgen noch einmal ganz genau den Vergleichstext anschauen, aber es wurden auf jeden Fall nur die rechtshängigen Ansprüche verglichen - soviel ist sicher. Man hätte sich ja auch zwei Tage später einigen können - dann wäre ja der zweite Anspruch nicht mehr rechtshängig gewesen und die 3101 wäre dann wohl doch entstanden...

Aber im Endeffekt würdest Du dann genauso abrechnen, oder? Halt je nach Vergleichstext eine einzelne Gesamteinigungsgebühr oder zwei getrennte

Ich glaube, bei der ganzen Sache hat keiner der Beteiligten an uns arme Refas gedacht :lolaway Und da keine Kostenanträge gestellt werden, kann ich nicht einmal sehen, wie die Gegenseite abrechnet :pfeif
Feldhamster
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#4

08.01.2019, 16:34

Gibt es eine Regelung im Vergleich, dass keine Kostenanträge gestellt werden? Ohne diesen Vergleich können doch in beiden Verfahren Kfa´s eingereicht werden, nur ohne die Einigungsgebühr, da der Vergleich ja nicht gerichtlich protokolliert worden ist.

Deine obige Berechnung würde ich aus so machen (bis auf die Einigungsgebühr, was ja noch zu klären ist, ob eine Gesamteinigungsgebühr oder zwei getrennte).
Was sagt denn dein Chef zu der Sache? Wurde die Kostenfrage evtl. während der Vergleichsverhandlungen besprochen, nur nicht in den Vergleich mit aufgenommen?
dondax
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#5

09.01.2019, 08:53

Guten Morgen,

habe gerade noch einmal den Vergleich vor mir liegen. In diesem steht explizit, dass "Gerichts- und Anwaltskosten die Parteien zu eigenen Teilen tragen" und wir vor Gericht "keine Kostenanträge" stellen. Nur zu der Frage, ob jetzt eine Gesamteinigungsgebühr oder eben nicht, werde ich nicht wirklich schlauer. In dem Vergleich werden halt beide Ansprüche aufgelistet und für beide Ansprüche gesondert die Zahlungs-/Abwicklungsmodalitäten festgelegt. Aber da es ja faktisch ein Vergleich ist (und nicht etwa zwei gesondert abgefasste), würde ich tendenziell, glaube ich, auf eine Gesamteinigungsgebühr tippen...

Einen schönen (schneereichen) Tag Euch allen
Feldhamster
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#6

09.01.2019, 09:12

Ich würde eher 2 Einigungsgebühren nach dem jeweiligen Streitwert abrechnen, wenn alles gesondert aufgeführt ist. Im Endeffekt muss ja auch 2x eine Vergleichsabwicklung erfolgen. Wobei sich die Frage stellt, ob es sich finanziell überhaupt bemerkbar macht, ob eine Einigungsgebühr nach dem Gesamtstreitwert oder 2 nach den jeweiligen Streitwerten.
dondax
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#7

09.01.2019, 09:29

Es geht hier um ziemlich hohe Gegenstandswerte, habe eben mal die Differenz der zwei Abrechnungen ausgerechnet - es geht hier um 1.713,00 €. Obwohl - gemessen an der Gesamtsumme ist das dann wahrscheinlich nicht ganz so entscheidend. Aber man will es ja doch auch richtig machen :P
Werde morgen auch noch einmal meinen Chef fragen, wie er das machen würde...
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#8

09.01.2019, 10:20

Ich würde die EG aus dem Gesamtwert im 2. Verfahren abrechnen. Dort wurde die Einigung über beide Gegenstände getroffen. Technisch ist das ein Mehrvergleich, also 1,0 EG aus A + 1,0 EG aus B, begrenzt auf 1,0 EG aus A+B.

Weitere Gebühren sind darüber hinaus nicht entstanden, bzw. wären sie wiederum auf die bereits entstandenen Gebühren der Verfahren vollständig anzurechnen, deshalb kann man die komplett weglassen.
dondax
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#9

09.01.2019, 10:49

Danke für Eure Hilfe :thx

Werde es jetzt so machen, dass ich eine Einigungsgebühr aus dem Gesamtwert von Verfahren A + B abrechne. Habe auch im RVG-Kommentar eine Stelle gefunden, in der es heißt, dass eine einheitliche Einigung immer nur zu einer Einigungsgebühr führt - ist ja ziemlich eindeutig
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