Abrechnung Sozialrecht einstweilige Verfügung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Anja S.
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#1

08.01.2019, 11:35

Hallo.
Wir haben Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Sozialgericht gestellt. Eine Hauptsacheverfahren ist noch nicht anhängig.
Nach Eingang wurde der Antrag durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung abgelehnt.
Haben wir hier Anspruch auf eine Terminsgebühr?
Feldhamster
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#2

08.01.2019, 12:11

Da im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine mdl. Verhandlung vorgeschrieben ist nach dem SGG, sondern nur für ein Hauptsacheverfahren, ist keine Terminsgebühr entstanden. Diese entsteht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur, wenn eine mdl. Verhandlung auch tatsächlich stattfindet.
Anja S.
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#3

08.01.2019, 12:25

Vielen Dank. Das wusste ich nicht genau.
Feldhamster
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#4

08.01.2019, 12:33

Weiß ich auch erst, seit dem mir einmal eine TG vom SG zurückgewiesen worden ist bei meiner PKH-Rechnung. Aber durch das Forum lernen wir alle so schön voneinander :lol:
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