Pflichtangaben in Rechnung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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naddi-B
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#1

07.01.2019, 10:06

Hallo ihr Lieben!

Ich habe derzeit eine Diskussion mit meinem Chef.

Er ist der Meinung, dass es zwingend erforderlich ist, dass ich in Rechnungen den Leistungsinhalt angebe. Also ich soll erst Leistungsinhalt und Leistungszeitraum angeben und anschließend noch die Gebührentatbestände.

Dass dies Pflicht sein soll, ist für mich nicht ersichtlich. Pflicht ist meiner Ansicht nach "Umfang und art der Leistungen", was jedoch die Gebührentatbestände sind. Sehe ich das falsch? Wenn diese nicht Pflichtangabe wären, müsste ich ja nie die Gebühren angeben, sondern - nach Meinung meines Chefs - nur den Leistungsinhalt (wie z.B. "Klageverfahren", "Zwangsvollstreckung"...).

Wäre lieb, von euch zu hören, wie ihr das seht.
Feldhamster
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#2

07.01.2019, 10:14

Die BRAK hat hier eine Veröffentlichung gemacht, welche Angaben in Rechnungen enthalten sein müssen (dort dann unter "Mindestangaben" zu finden):

https://www.brak.de/w/files/02_fuer_anw ... e_endg.pdf
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Anahid
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#3

07.01.2019, 10:48

Und zur Erklärung hinsichtsichtlich der Pflichtangabe Leistungszeitraum: Eine Verjährung beginnt nicht mit dem Datum der Rechnung, sondern mit der Beendigung der Leistung. Wenn also z.B. eine Rechnung von 2016 erst in diesem Jahr gestellt wird, weil man das bisher versäumt hat, verjährt die Forderung trotzdem zum 31.12.2019 und nicht, weil die Rechnung erst in 2019 erstellt wurde, erst zum 31.12.2022.
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naddi-B
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#4

07.01.2019, 11:10

@anahid: Danke. Das war mir bewusst. das war aber auch nicht meine Fragestellung. Mir geht es ja nur um die Begrifflichkeit "Art und Umfang" bzw. "Leistungsinhalt". Da hier andere Standpunkte vertreten wurden.
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Anahid
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#5

07.01.2019, 13:19

Sorry, dann hab ich das oben falsch gelesen. Aber natürlich muss auch angegeben werden, warum die Rechnung erstellt wird. Die Gebührentatbestände reichen nicht dafür aus. Du kannst denselben Mandanten gegen denselben Gegner ja aus verschiedenen Gründen vertreten - passiert z.B. laufend gerade in Familiensachen. Bei einer Rechnung über gerichtliche Tätigkeiten steht da immer der Gebührentatbestand Nr. 3100 VV RVG "Verfahrensgebühr". Die eine Rechnung kann aber z.B. wegen einer einstweiligen Verfügung im Hinblick auf Unterhalt sein und die andere wegen der Einleitung des Scheidungsverfahrens. Aus diesem Grund ist die Art auf jeden Fall anzugeben und praktischerweise auch der Umfang (z.b. einstweilige Verfügung). Denn wenn der Mandant die Rechnung für das Hauptsacheverfahren erhält, steht da dann wieder nur Nr. 3100 VV RVG. Woran soll er erkennen, dass die Rechnung sich auf eine andere Tätigkeit bezieht als die Vorherige? Wenn ich Laie wäre, würde ich davon ausgehen, dass mir hier versehentlich die Rechnung noch einmal geschickt wurde.

Ich hoffe, das betrifft jetzt Deine Frage.
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mücki
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#6

07.01.2019, 13:42

Wir machen in solchen Fällen die "Leistungsbeschreibung" mittels Überschrift oder kurzer Bemerkung in Klammern hinter dem Gebührentatbestand. Da muss man sich imho keinen Wolf schreiben.
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#7

07.01.2019, 14:44

So mache ich das auch, v.a. auch in ZV-Sachen. Sonst steht da x-mal VG gem. Nr. 3309 RVG und niemand kann nachvollziehen, was im einzelnen abgerechnet wurde.
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naddi-B
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#8

07.01.2019, 15:08

Praxis ist ja immer noch etwas anderes.

Mir geht es um PFLICHTangaben. Also vom Gesetz vorgeschriebene Angaben. Der Link von Feldhamster hat da schon mehr Aufschluss drüber gegeben. :thx
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